Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 30.04.1976 – 5 StR 166/76

5. Strafsenat

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5 StR 166/76 IP :$ı 76 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Arbeiter Nuri Coll zus He, geboren am | 1941 in | (Türkei),

wegen Raubes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30.April 1976 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23,Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der

Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge hat Erfolg.

In den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S.6-7) heißt es, die Aussagen der Zeugen Fi» und cd stimmten in den entscheidenden Punkten mit der Tatschilderung überein, die Frau “daD als Angeklagte gemacht habe. Frau Mm ist in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht gehört worden. Weder das gegen sie ergangene Urteil noch eine Niederschrift über ihre Vernehmung ist verlesen worden. Die Besorgnis, das Landgericht könnte seine Überzeugung (§ 261 StPO) nicht allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gegen den

Angeklagten geschöpft haben, wird durch die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 23.Januar 1976 zur Überzeugung des Senats

verstärkt.

Sarstedt "Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte