Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.04.1976 – 4 StR 180/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_180/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Wärmestellengehilfen Dietmar 5 ED
aus ME, geboren am iD 19:9 ir MED,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Dezember 1975 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründez
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Strafkammer hat zwar an mehreren Stellen des Urteils ausgeführt, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Aus dem Urteilszusammenhang kann jedoch entnommen werden, daß das Landgericht das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit nicht verneinen wollte,
Dagegen ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bisher nicht einwandfrei begründet. Diese Maßregel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für solche Personen angeordnet werden, die entweder geistesschwach sind oder an einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit leiden. Sie dient ausschließlich dazu, kranke oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder, falls dies nicht möglich ist, sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH LM Nr. 4 zu 8 42 Dd StGB - alt -). Das Fehlen oder die Herabminderung der Schuldfähigkeit muß auf einem länger dauernden Zustand beruhen, der krankhaft und nicht bloß ein Charaktermangel ist (Bakst 57, 60). Beruht die verminderte Schuldfähigkeit wesentlich auf einer Intoxikation durch Alkohol oder Medikamente, SO kann der Betroffene nur dann untergebracht werden, wenn seine Alkoholempfindlichkeit krankhaft gesteigert ist oder wenn sein Widerstand gegen die Versuchung, Alkohol zu trinken oder Medikamente zu nehmen, krankhaft vermindert ist (Alkohol- oder Tablettensucht; vgl. BGHSt aaO). An diesen Rechtszustand hat sich durch die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches nichts geändert.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bisher nicht ausreichend dargetan. Die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten führt das Landgericht in dem allein der Unterbringungsanordnung zu Grunde gelegten Fall Ingenleuf auf die Einnahme von Alkohol und Valium in Verbindung mit der charakterlichen Abnormität des Angeklagten ("milieuge-
A
schädigter, schizoider, selbstunsicherer Psychopath
mit hysterischen und infantilen Zügen) und auf seinen Depressionszustand infolge der Trennung von seiner Ehe-
frau zurück. Bei der nur wenige Wochen vorher begangenen
Tat (Fall 1) hat das Landgericht eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich verneint. Im Fall 3 hat es zwar nicht ausschließen, aber auch nicht positiv feststellen können, daß der Angeklagte nach Einnahme von sieben oder acht Valiumtabletten infolge der "Krisensituation" und seiner charakterlichen Abartigkeit erheblich vermindert schuldfähig war. Danach ist bisher nicht dargetan, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten
im Fall 2 auf einem dauernden als krankhaft zu beurteilenden Zustand beruhte. Die Frage der Unterbringung muß daher nochmals geprüft werden.
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