Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 22.04.1976 – 2 StR 777/75

2. Strafsenat

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060 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 777/75 BESCHLUSS

IN 75 in der Strafsache

gegen

den Schreinerlehrling Rudolf Sch WEB zus DEE dort geboren am EB 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 beschlossen:

1. Die Revision der Eltern des Angeklagten Schi, des Architekten Hans Sch und der Hausfrau Maria Schi geb. FE in DEE, gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. August 1975 ist erledigt.

2. Ihr Antrag auf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegung des Rechtsmittels vom 24. Oktober 1975 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Verteidiger hat die namens der Eltern des Angeklagten eingelegte Revision wirksam zurückgenommen, da er durch eine ihm erteilte schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigt war. Der mit einem wirkungslosen Widerruf der Zurücknahme verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist muß hiernach ohne Erfolg bleiben. Er ist auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils volljährig war und den Eltern deshalb von vornherein

die Befugnis zur selbständigen Einlegung eines Rechtsmittels fehlte (§ 67 Abs. 3 JGG).

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