Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 22.04.1976 – 2 StR 149/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 149/76 BESCHLUSS
In,
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in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugschlosser Gerd Winfried A aus K, x - am GE '9:5 in / ’
Kreis
2. den Schachtmeister Erich eg Eh Kreis OT, dort geboren am 1947,
3. den Werkzeugmacher Hans-Albert S a CEEEEB-I EEE geboren am 1948 in of
wegen Diebstahls
+4 - 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Oktober 1975
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß schuldig sind
der Angeklagte Pi des Diebstahls in 34 und des versuchten Diebstahls in 9 Fällen,
der Angeklagte Sg
des Diebstahls in 15 und des versuchten Diebstahls in 8 Fällen,
der Angeklagte
des Diebstahls in 6 und des versuchten Diebstahls in 2 Fällen,
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 24, 25, 26, 27, 28, 42 und 43 und im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3 -
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher vollendeter und versuchter Diebstähle zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ergeben, daß das Landgericht in den Fällen 24 - 28 und 42, 43 der Urteilsgründe statt selbständiger Taten je einen fortgesetzten Diebstahl hätte annehmen müssen. Im Fall 24 unterbrachen die Angeklagten PM, SCHE und ihr Bemühen, den Panzerschrank zu öffnen, zu dem Zweck, ein Schweißgerät zu stehlen. Das gelang ihnen nach Mißerfolg in den Fällen 25, 26 und 27 im Falle 28. Dann schweißten sie den Panzerschrank auf. Sie handelten also in den Fällen 25, 26, 27 und 28 jeweils mit einem die Vollendung der ursprünglich begonnenen Tat umfassenden Gesamtvorsatz. Im Fall 42, an dem PB und SEE beteiligt waren, wurden zwischendurch (Fall 43) Flaschen mit Sauerstoff und Gas gestohlen, um das Aufschweißen eines Panzersehranks fortzusetzen. Hier hätte aus demselben Grunde eine Tat im Rechtssinne angenommen werden müssen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das führt zur Aufhebung der in den genannten Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.
L-
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, Bei der Neufassung des Schuldspruchs hat der Senat alle nicht notwendig in die Urteilsformel gehörenden Unterscheidungen weggelassen.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Baumgarten