Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 06.04.1976 – 1 StR 58/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 58/76 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Bankangestellten Albert KEN aus
VOEED- LEE, geboren am u 1941 in OS / 0 = VEEEEEEEEN »
wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1976, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt SB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. August 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsnittels.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Die Revision beanstandet, die Strafkamner habe einem Beweisamtrag des Verteidigers zwar stattgegeben, den beantragten Beweis jedoch nicht eingeholt. Zum Beweise dafür, daß der freigeschäftliche Taxkurs der I@-Aktien on der FE Börse in der Zeit vom 8. bis 26. Jui 1971 zwischen 10 und 12 notiert worden sei, habe der Verteidiger die Vernehmung eines Börsensachverständigen als sachverständigen Zeugen und hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt. Die Strafkanner habe jedoch keinen sachverständigen Zeugen oder Sachverständigen gehört, sondern "irgendwie ermittelte Kurse der I@@-Aktien informatorisch bekanntgegeben",
Die Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer ihre Feststellung, die I@-Aktien seien zwar vorübergehend vom 2. bis 9. Juli 1971 auf 8,75 DM ge-
stiegen, dann aber stetig bis zu 0,40 DM am Tag gesunken, auf die Bekundung der Zeugin Kö gestützt hat (UA S. 9), Diese Zeugin ist Wertpapiersachbearbeiterin der Be HeEE- u. Ve. Sie hat der Strafkammer "auf Grund ihrer Unterlagen fachkundig berichtet" (UA S. 9). Die Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: "Die Zeugin machte Angaben zur Sache bezüglich des Kurses"
(HA Bl. 181). Die spätere Protokollausführung "es wurden die ermittelten Kurse der I@$-Aktien informatorisch bekanntgegeben" (HA Bl. 182) stellt die Annahme, daß die Zeugin Kö die Kurse der Strafkammer mitgeteilt hat
und daß die ermittelten Werte demgemäß durch ihre Aussage gedeckt sind, nicht in Frage.
Mit der Vernehmung der Zeugin Kö war dem im Beweisamtrag zum Ausdruck gelangten Begehren Genüge getan. Weshalb die sachverständige Zeugin über die freigeschäftlichen Tax-Kurse nichts habe aussagen können, legt die Revision nicht dar. Wenn diese Kurse dem Angeklagten als Wertpapiersachbearbeiter der Volksbank von zugänglich waren, ist ohne Darlegung besonderer Umstände nicht einzusehen, daß sie der Wertpapiersachbearbeiterin der
DOG "GE - v. Ve unbekannt geblie-
ben sein sollen.
II. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
1. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bankkunden Dr. zu un
der Volksbank We sowie zwischen dieser und der ER - WED vo in FE in einzeinen gestaltet waren, denn ein Mißbrauch der Verfügungsbefugnis durch den Angeklagten ist jedenfalls insoweit gegeben, als er den Erlös von 66.508,75 DM, der zunächst auf ein Zwischenkonto der Volksbank WE dei der gebucht war, auf eigene Sparkonten bei der Volksbank überführte. Durch diese Maßnahme fügte der Angeklagte der Volksbank einen Vermögensschaden in Höhe des Erlöses zu. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß die Treugeberin später einen geringeren Betrag aufbringen mußte, um die vom Angeklagten eigenmächtig veräußerten Aktien für ihren Kunden Dr. ZOG zurückzukaufen. Der spätere Wertverfall der Aktien bewirkte lediglich eine nachträgliche Minderung des bereits eingetretenen Vermögensschadeng,
Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind gleich-
falls erfüllt. Der Angeklagte war sich des Mißbrauchs der Verfügungsbefugnis bewußt. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß er den durch die Umbuchung des Erlöses entstandenen Vermögensschaden mit direktem Vorsatz bewirkte. Die Hoffnung auf einen Spekulationsgewinn schließt den direkten Schädigungsvorsatz nicht aus. Der Angeklagte nahm lediglich an, daß er den bereits eingetretenen Schaden später mit eigenen Mitteln werde ausgleichen können, rechnete dabei aber von vornherein auch mit einen Fehlschlag. Daß er durch seine Maßnahmen "die Vermögensinteressen der Bank beeinträchtigte, kalkulierte er als unumgänglich ein" (UA S. 3). Die Annahme der Strafkammer, der Vorsatz des Angeklagten erstrecke sich auf den Rück-
kaufswert der Aktien in Höhe von 2.113,45 DM, beschwert den Angeklagten nicht.
2. In den Einzelfällen Wal, Depot B allgemein und Dr. ZEN (TEEEEEEB-Axtien) waren die für die Erfüllung des Mißbrauchstatbestandes maßgebenden Umstände gleichartig. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges sind rechtlich einwandfrei dargetan.
3. Auch gegen die Bejahung des Treubruchstatbestandes im Einzelfall Iffert bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte wußte, daß er durch Veräußerung der Wertpapiere der Frau I nicht nur diese, sondern auch die Volksbank schädigte. Die Volksbank mußte in diesem Einzelfall 111.447,89 DM für den Wiederkauf aufwenden.
Eine etwaige Straflosigkeit der Untreue als Nachtat gegenüber dem Zueignungsdelikt kommt im Fall IB abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen, schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vortat nach § 154 a StPO
ausgeschieden worden ist (BGH GA 1971, 83).
4. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen erkennbaren Rechtsfehler. Die Anrechnung der Untersuchungshaft folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 51 StcB).
Loesdau Mösl Woesner
Herdegen Kuhn