Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 31.03.1976 – 2 StR 813/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_ 813/75 URTEIL A1%.T
in der Strafsache
gegen
den Kunst- und Bauschlosser Hans-Joachin L EEE» -
EB, onne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 1950 in VA, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof | Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. kkm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Emm»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. August 1975 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte schlug in der Nacht vom 16. zum 17. Mai 1975 dem Tankwart Do überraschend mit einem Gastrommelrevolver auf den Kopf, um seine Bewußtlosigkeit herbeizuführen und dann das in der Kasse der Tankstelle befindliche Geld wegnehmen zu können. Nach dem Schlag schrie der Überfallene, der einen Kunden an einer Zapfsäule der Tankstelle sah, laut "Überfall". Daraufhin ließ der Angeklagte, ohne den Kunden bis dahin bemerkt zu haben, von seinem Opfer ab und floh.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte vom Versuch des schweren Raubes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist; sie hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und den Gastrommelrevolver eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde beanstandet, daß die Strafkammer von der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes abgesehen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte "nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, sich mit Hilfe der Waffe in den Besitz des Geldes zu setzen" (UA S. 8). Hieraus zieht die Strafkammer den Schluß, daß der Tatplan des Angeklagten nach dem ersten Zuschlagen "nicht ein für alle Mal mißlungen", der Versuch also noch nicht beendet war, als der Angeklagte von seinem Opfer abließ.
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Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Angeklagte konnte dann aber auch nach dem ersten Schlag noch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurücktreten.
2. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkamnmer die "Freiwilligkeit" des Rücktritts vom nicht beendeten Versuch des schweren Raubes begründet, sind rechtlich bedenkenfrei.
Die Kammer stellt fest, daß der Angeklagte ausschließlich durch den von Bil» ausgestoßenen Schrei "Überfall" dazu veranlaßt wurde, von seinem Opfer abzulassen und zu fliehen (UA S. 5). Welche Wirkungen im einzelnen der Schrei auf den Angeklagten hatte, mußte die Kammer, wie sie nicht verkannt hat, im Rahmen der ihr obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung prüfen. Dabei konnte sie mangels jeden anderen Anhaltspunkts:nur von der Einlassung des Angeklagten ausgehen. Wenn sie sich auf dieser Grundlage zwar davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte durch den Schrei "zur Besinnung kam" (UA S. 7), nicht aber auch davon, daß er an der weiteren Tatausführung physisch oder psychisch gehindert war oder sich gehindert sah, so hat sie im Ergebnis mit Recht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" die Frei-
Dr
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willigkeit des Rücktritts bejaht. Nichts spricht nach den Urteilsausführungen dafür, daß sie die Möglichkeit anderer Beweggründe für den Angeklagten übersehen hat.
Schumacher Müller Baumgarten
Meyer Buddenberg