Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 24.03.1976 – 2 StR 90/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 90/76 BESCHLUSS IV. 76

in der Strafsache gegen

den Elektriker Dieter Wilhelm Z EEEEEEED aus WERE” Dem, geboren am EEE 1943 in VB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. März 1976 beschlossen:

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 17. Dezember 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. September 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Zum Wiedereinsetzungsamtrag hat die Bundesanwaltschaft Stellung genommen wie folgt:

"Die Revision des Angeklagten, der - wie sein Verteidiger - an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist bei ihrer Einlegung begründet worden. Es ist also nicht die Frist zur Revisionsbegründung, sondern nur die Gelegenheit versäumt worden, ne-

ben der ordnungsmäßig vorgebrachten allgemeinen Sachrüge einzelne Verfahrensbeschwerden auszuführen (RG JW 1928, 2718). In die-

sem Fall ist nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (RGSt 24, 250; BGHSt 1, 4u)."

Der Senat tritt dem bei.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg