Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.03.1976 – 2 StR 760/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 760/75 URTEIL 103.76
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Anton WB aus KB, dort geboren am
EEE 1937,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. EB in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. EB» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand versucht, den Zeugen SB zu töten. Es hat ihn wegen "Rauschtat" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit der vom Angeklagten eingelegten Revision wird Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Zwar liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch nicht vor (vgl. BGHSt 1, 124, 126 und BGH NW 1967, 579). Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der natürliche Vorsatz des Angeklagten auf die Tötung des Zeugen Sc serichtet war. Die Strafkammer hat sich insoweit mit dem Satz begnügt, unter den gegebenen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit eines Treffers so offensichtlich gewesen, daß auch der Angeklagte sie erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Diese Begründung reicht nicht aus. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sprachen keineswegs so eindeutig für einen dahingehenden Vorsatz, daß auf Erörterungen darüber, ob der Angeklagtemöglicherweise lediglich mit Verletzungs- oder sogar nur mit Abschreckungsvorsatz gehandelt hat, verzichtet werden durfte. Zu einer solchen Prüfung bestand um so mehr Anlaß, als der Angeklagte durch die Abgabe des Schusses lediglich verhindern wollte, daß der Zeuge Summe ihn entwaffne und ihm den Weg zur Zeugin Yvonne ME versperre (S. 12 UA). Mangels einer erschöpfenden Erörterung dieser Fragen im Urteil kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer in
rechtlich einwandfreier Weise zur Feststellung des Tö-
tungsvorsatzes gelangt ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die Motive, die zu der Rauschtat geführt haben, nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 23, 375) und deshalb die Strafzumessungserwägung auf Seite 19, Satz 3 UA angreifbar erscheint.
Schließlich gibt der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils Anlaß zu dem Hinweis, daß bei einer Anwendung des § 330 a StGB der Angeklagte nicht wegen "Rauschtat", sondern wegen "Vollrausches" zu verurteilen ist und außerdem angegeben werden muß, ob er das Vergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer