Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 09.03.1976 – 5 StR 728/75

5. Strafsenat

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Phi 5 StR_728/75

9:3.76 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Matrosen Wolfgang R GEB zus Hei, dort geboren an EB :940,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @B aus >

als Verteidiger, ‘

Amtsinspektor von > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hannover vom 27.Juni 1975 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen Mehrauslagen

des Angeklagten fallen der Iandeskasse zur Last,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die beide die allgemeine Sachrüge erheben, bleiben ohne Erfolg.

Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder auch zum Nachteil des Angeklagten erkennen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er für das Ingangsetzen der Ursachenkette, die zum Tod des Heinrich MB fünrte, verantwortlich ist. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte noch schuldfähig war, als er begann, den früheren Schiffsführer MB zu würgen, greift nicht durch. Der Urteilszusammenhang macht deutlich, daß das Schwurgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten für das gesamte Tatgeschehen nicht feststellen konnte (UA S.10,35). Der stark angetrunkene Angeklagte war "ganz weg", fühlte sich "rasenä gut", "wie im Traumland", als er begann, MB nit beiden Händen so zu würgen, daß dieser bewußtlos wurde und während des "weiteren, mindestens 3 Minuten dauernden Würgens" verstarb (UA S.9/10, 34). Die Wendungen "weiteres Würgen" und "weiteres" Zudrücken des Halses bringen mithin nur zum Ausdruck, daß die Gesamtdauer des Würgevorganges mindestens 3 Minuten gedauert hat.

Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

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-4-

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann