Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 09.03.1976 – 5 StR 53/76

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Hallenwart Lotbar TB aus > Ti dort geboren am (EEEEB 1937,

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte

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PAZ

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Amtsinspektor von BD ‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1.0ktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

= Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes nach § 113 StGB hält der Nachprüfung auf die allein erhobene Sachrüge stanl.

Die Feststellungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts, daß von dem Angeklagten eine erhebliche Bedrohung ausging, die ein sofortiges Eingreifen der Polizeibeamten erforderte. Der stark angetrunkene Angeklagte hatte sich beim Herumlaufen mit mehreren Messern bereits selbst verletzt. Als die Polizeir beamten vor der Wohnung eintrafen, hörten gie Rufe. Sie sahen die Ehefrau "mit über dem Kopf zusammengeschlagenen Händen" in der offenen Wohnung stehen. Sie warnte die Beamten, ihr Mann habe ein Messer, äußerte sich besorgt wegen der Kinder. Tatsächlich stand der Angeklagte hinter der geöffneten Wohnungstür mit einem Messer in der Hand, das er wenig später mehrmals am Türrahmen "yorbeiflitzen" ließ. Diese Situation verpflichtete die Polizeibeamten geradezu, den Angeklagten zu entwaffnen und ihn in Gewahrsam zu nehmen, bis er sich beruhigt hatte.

Das Urteil sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung erkennt, als er mit Schlägen und Tritten gegen die Beamten vorging. Nach den Feststellungen wollte er sich überdies nicht verteidigen, sondern angreifen (UA s.9). Weiterer Darlegungen darüber, daß der wiederholt einschlägig bestrafte Angeklagte das Vorgehen der Beamten für rechtmäßig hielt, bedurfte es unter den eindeutigen Umständen dieses Falles auch bei einem angetrunkenen Täter nicht.

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-4-

Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann