Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 25.02.1976 – 2 StR 503/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 503/75 BESCHLUSS 25.2136
in der Strafsache
gegen
den Maschinisten Musa S uiEEEEED aus Meile, geboren am EEE» 1937 in Aliimw/Türkei,
wegen fahrlässiger Tötung
De To
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Wiesbaden vom 12. Februar 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat als Schwurgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte während einer Auseinandersetzung seinen türkischen Landsleuten ME und AU mit einem Messer Stichverletzungen zu. Ein gezielter Stich in den Bauch ME führte zu dessen Tod.
Die Strafkammer kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte in Notwehr handelte. Sie meint Jedoch, daß er mit dem gezielten Stich in den Bauch Mile die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten habe. Daß er dies infolge außergewöhnlicher, seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernder Erregung nicht erkannt habe, beruhe auf Fahrlässigkeit. Er sei deshalb zwar nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, wohl aber wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen.
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Fahrlässigkeit wirft die Strafkammer dem Angeklagten vor, weil er "auch im Hinblick auf seine Herkunft, seinen Bildungsstand und die Lebensgewohnheiten seines Landes bei der gebotenen sorgfältigen Beobachtung seines Angreifers hätte erkennen können, daß er zu weit geht" (UA S. 41/42). Diese Begründung reicht angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht aus: Handelte der Angeklagte in der festgestellten ungewöhnlichen Erregung, so muß dies auch bei der Prüfung der Fahrlässigkeit als solcher berücksichtigt werden. Es muß dann vor allem klargestellt werden, inwiefern der Angeklagte trotz seiner Erregung und der sich überstürzenden Ereignisse zu der von der Strafkammer geforderten "sorgfältigen" Beobachtung seines Angreifers (in Wirklichkeit seiner zwei Angreifer) in der Lage war. Schon die fehlende Erörterung dieser Frage ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit des angewandten Verteidigungsmittels in Betracht zu ziehen sein, daß sich der Angeklagte zwei Angreifern gegenübersah.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer