Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 17.02.1976 – 5 StR 499/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5StR 499 [78 47 MW FI Tb
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Tischler Fahrettin K aus zum,
geboren am EEE in (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshalt,
>, den Elektriker Hossein D EB , ohne festen Wohnsitz, geboren . TE (Iran),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
.2- 4?
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.S5eptember 1976 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Kg und DEE zesen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Februar 1976 werden nach
§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verurteilung des Angeklagten DEE wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1 Nr.4 BetmG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mindestens während seines Aufenthaltes in dem Lokal "Los Amigos" hatte er die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die von ihm verwahrte "Opiumzubereitung" (vgl. BGHSt 26,117).
Der Schriftsatz des Angeklagten KW von 20.August 1976 hat dem Senat vorgelegen.
Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte