Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 06.02.1976 – 2 StR 718/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 718/76 BESCHLUSS All

in der Strafsache

gegen

den Fernsehtechniker Kurt Heinrich Willi CG (um

aus KG, geboren am Gummi 193° in <ouiiiiiiäimmm

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

4

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 17. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln

vom 6. Februar 1976 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als in ihm die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schöffengericht hatte den Angeklagten von dem Vorwurf mehrerer ihm zur Last gelegten Straftaten zum Teil wegen fehlenden Nachweises der Täterschaft, im übrigen wegen Annahme seiner Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht der die Maßregel betreffende Ausspruch aufgehoben, zugleich aber erneut die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

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Das Urteil muß aufgrund der Verfahrensbeschwerde aufgehoben werden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, er habe sich bei der Untersuchung durch den Sachverständigen bewußt "blöd" gestellt und falsche Angaben gemacht, um zu erreichen, daß das Gericht mildernde Umstände annehme; er bitte nunmehr um Einholung eines weiteren Gutachtens. Vom Verteidiger ist daraufhin hilfsweise beantragt worden, den Angeklagten nach einer stationären Untersuchung erneut zu begutachten. Die Strafkammer hat diesen Antrag nicht beschieden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei ihm lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag oder, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine erwähnte Erklärung meint, um einen Hilfsbeweisamtrag handelt, über den die Strafkammer hätte förmlich entscheiden müssen. Jedenfalls war sie aufgrund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten, den Angeklagten durch einen anderen Sachverständigen erneut auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Hierzu drängten einmal der Inhalt der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung und der Umstand, daß der bisher beauftragte Sachverständige sein Gutachten allein auf das Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber, insbesondere dessen Äußerungen, gestützt hat und selbst davon ausgegangen ist, daß der neurologische Befund des Angeklagten normal sei. Hinzu kommt, daß der Angeklagte seit 1960 insgesamt

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elfmal verurteilt und in allen diesen Verfahren seine Schuldfähigkeit bejaht worden ist. Von einer erneuten Begutachtung hätte bei dieser Sachlage nicht abgesehen werden dürfen.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer