Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 05.02.1976 – 4 StR 552/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 552/75 BESCHLUSS 52476
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Theodor FEED au: FCHEEEEEEED,
dort geboren am MED '955,
wegen fahrlässiger Tötung u.8.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Juni 1975
im Strafausspruch einschließlich der Entziehung
der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufge-
hoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit die Revision des Angeklagten verworfen wird, wird zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 1976 verwiesen. Das gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat. Der Senat hält es jedoch für sachdienlich, den gesamten Strafausspruch
aufzuheben, Davon wird auch die Entziehung der Fahrerlaubnis erfaßt, obgleich insoweit kein Rechtsfehler zu erkennen ist,
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