Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 16.01.1976 – 2 StR 637/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 637/75 : BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bezirksvertreter Hans-Wolfgang S EEE aus KB,
geboren am EEE 1926 in SCHEEEEEn/ TREE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Juni 1975 wird
a) das Verfahren in den Fällen II 1 d und II 2 c der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, eingestellt,
b) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels - soweit hierüber nicht schon unter a) entschieden -, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Unzutreffende Annahme von Fortsetzungszusammenhang muß beachtet werden, soweit hierdurch der Angeklagte beschwert ist. Das trifft auf die in der Beschlußformel genannten Fälle zu, weil sie nicht Gegenstand der Auslieferung aus Frankreich gewesen sind.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Angeklagte den Betrug im Falle II 1 d auf Grund eines neu gefaßten Entschlusses begangen.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte schon bei Begehung der Scheckkartenbetrügereien in seinen Vorsatz konkret aufgenommen hatte, später die
verschiedenen Pariser Geschäftsleute auf eine andere Weise zu betrügen (Fall II 2c).
In diesen Fällen muß das Verfahren deshalb eingestellt werden. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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