Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 14.01.1976 – 2 StR 530/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 530 URTEIL ws: %

in der Strafsache

gegen 1. den Bankkaufmann Joachim BEE aus Fegiummmm/ ME,

geboren am GERD 1944 in GEEEED,

2, den Mechaniker Helmut Oswald E EEEEEEP aus Frei / VB,

geboren am EEE» 13921 in sem /Polen,

wegen Betrugs U.8.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. Be in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus FeiiiED / Mail als Verteidiger des Angeklagten BI,

Justizhauptsekretär Em» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Juni 1975 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft

und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

sionen der Verfahrensbeteiligten bleiben erfolglos,

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft HT Zn zamwaltschaft

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer auf den Angeklagten DD beschränkten Revision dagegen, daß die Strafkammer bei diesem Angeklagten wegen einer möglichen manischen Erkrankung für die Taten vor dem 1. Januar 1968 erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit und für die spätere Zeit Zurechnungsunfähigkeit angenommen hat,

Zu diesem Ergebnis war der vom Gericht beigezogene Sachverständige Prof. Dr. Ei@B, Direktor des psychiatrischen Krankenhauses in Men, gekommen. Anderer Ansicht war der wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige Dr. We Oberarzt bei der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in Fg»-

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach ihrer Meinung hätte die Strafkamner von Amts wegen einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beauftragen müssen,

Die Aufklärungspflicht gebietet grundsätzlich nicht, daß das Gericht einen weiteren Sachverständigen hört, weil

£L

es sich den Ausführungen eines hinzugezogenen Sachverständigen anschließen und dabei vom Ergebnis eines andern bei den Akten befindlichen Gutachtens abweichen will. Hier kommt noch hinzu, daß der Sachverständige Dr. Wanke wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschieden war. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

daß die Strafkammer es bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat allein durch den ihr als zuverlässig bekannten Sachverständigen Prof. Dr. Ei@® hat bewenden lassen - das um so weniger, als weder die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. Eicke allgemein angezweifelt noch behauptet wird, ein anderer Sachverständiger besitze überlegene Forschungsmittel.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte sich dem Gericht allerdings aufdrängen müssen, "daß der Sachverständige Prof. Dr. Ei@B sein Gutachten ohne Berücksichtigung der Frage erstattet hat, ob der Angeklagte Blum bei ihm simulierte, da der Sachverständige Prof. Dr. Eicke seinerzeit bei dem Aufenthalt des Angeklagten BB im Gerichtsgefängnis in Marburg keinen ausreichenden Gesprächskontakt bekommen hat, wie aus der Äußerung von Prof, Ei» vom 18.11.1968 hervorgeht", Aus dieser Äußerung (Bd. IV Bl. 682 ff d.A.) ergibt sich indessen keineswegs, daß der Sachverständige die Möglichkeit von Simulation nicht berücksichtigt hat. In der Hauptverhandlung hat er in diesem Zusammenhang auch erklärt, bei der Unterhaltung merke man, ob ein Maniker vorspielt oder ob es echt ist. In übrigen wäre der Verdacht, ein erfahrener Psychiater habe nicht an die Möglichkeit einer Psychosesimulation gedacht,

nahezu abwegig. Wie sich weiter aus dem Zusammenhang der Äußerung ergibt, hatte sich der Sachverständige mit dem Angeklagten wiederholt eingehend unterhalten, bevor er die Vermutung äußerte, daß innerpathologische Vorgänge für die Straftaten des Angeklagten von entscheidender Bedeutung sein könnten.

Aufgrund der genannten - später auch im schriftlichen Gutachten verwerteten - Äußerung hätte sich die Strafkammer somit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt sehen müssen, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen.

Schließlich vertritt die Staatsanwaltschaft die vom Generalbundesanwalt geteilte Auffassung, es handele sich hier um einen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zwingenden Grenzfall wie in dem in BGHSt 23, 176 ff behandelten Fall eines Sexualmörders. Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Pflicht zur Wahrheitsforschung das Gericht ausnahmsweise nötigen könne, zur Begutachtung einer ganz ungewöhnlichen, nahezu einmaligen sexuellen Triebanomalie des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören, der über spezielle wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrungen des Trieblebens (Psychopathologie der Sexualität) verfügt, auch wenn ein dahingehender Beweisamtrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden könnte. Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Die Differentialdiagnose zwischen Psychopathie und Psychose gehört zum gewöhnlichen Aufgabenkreis des begutachtenden Psychiaters. Die Revision trägt auch nicht vor, daß es hierzu der Kenntnisse eines psychiatrischen Spezialisten bedürfe.

Be £y

Die Heranziehung nur eines Sachverständigen war somit kein Verfahrensfehler.

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung - insbesondere auch der eingehenden Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit - hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.

II. Die Revisionen der Angeklagten

Die Verfahrensrügen sind mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auch sonst hat das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen.

Schumacher wWillnms Kirchhof Baumgarten Buddenberg