Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 21.11.1975 – 2 StR 546/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 Str 546/75 BESCHLUSS 2411.75

in der Straf sache

gegen

den Verwaltungsangestellten August Ludwig WM I)

200 Dumm, zovoren am GEMEER 1950 1. (EEE: GER zur Zeit in Strafhaft, |

wegen Mordes

-2-

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. November 1975 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

13. Mai 1975 wird als unzulässig ver-

worfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 13. Mai 1975 wegen Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat er selbst am 15. Mai 1975, sein Verteidiger am 20. Mai 1975 Revision eingelegt.

Am 22. Mai 1975 ging bei dem Landgericht das folgende, vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Schreiben vom 21. Mai 1975 ein:

"Den Revisionsamtrag gegen das ausgesprochene Urteil vom 13. Mai 1975 ziehe ich mit dem heutigen Tage zurück und bitte innigs um beschleunigung der rechtskraft des Urteils nir zu bestätigen, da ich doch nicht in der Lage bin meine Unschuld eindeutig zu beweisen. Ich bin kein Mörder und Totschläger,.

Aus den fortbestehenden Gründen habe ich den Wunsch schnelstens in ein entsprechendes Gefängnis zu kommen um dort zu arbeiten und einen bürgerlichen Beruf nochmals zu ergreifen, ich bitte dem persönlichen Ersuchen statt zu geben."

- 3.

Ein weiteres, beim Landgericht am 2. Juni 1975 eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut:

"Betr,: Schriftsatzverwechslung an die 2,gr. trafkammer

Hohes Gericht,

das bei Ihnen vorliegende Schreiben vom 21. Mai 1975 ist von mir Irrtümlich an Sie in den Briefumschlag hineingesteckt und an Sie abgeschickt worden, ich bitte diesen Schriftsatz umgehend zu anulieren oder umgehend an mich zurücksenden.

Ich habe zu Hand ein anderes Schreiben vorliegen, indem ich Sie nur ersuche um beschleunigung der Urteilsbegründung und nicht die zurücknahme des Antrags auf Revision.

Meinen Antrag auf Revision halte ich weiterhin aufrecht und bitte den von mir unterlaufenen Fehler nicht als zurücknahme der Revision zu betrachten."

2. Die vom Beschwerdeführer "weiterhin aufrecht erhaltene" Revision ist unzulässig, weil das Rechtsmittel durch das inhaltlich eindeutige Schreiben des Beschwerdeführers vom 21, Mai 1975 wirksam zurückgenommen worden

u Fa Pig

-U- ist. Die Rücknahme ist unwiderruflich und nicht anfecht-

bar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BCHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281).

Schumacher Kirchhof Müller

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