Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 4 StR 611/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 611/75 BESCHLUSS
hr “ wre
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ernst s EB au: DEE, geboren am EEE 1916 in pp. zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Detmold vom 23. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkamner
des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß, wird auf die Verfahrensrügen (Verletzung der Aufklärungspflicht) nur, soweit veranlaßt, bei der sachlich-rechtlichen Erörterung eingegangen.
1. Das Urteil enthält keinerlei nähere Feststellungen zur inneren Tatseite. Erst bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung sagt das Schwurgericht, der Angeklagte habe vorsätzlich und heimtückisch einen Menschen getötet. Eine solche knappe Feststellung mag ausnahmsweise in einfachen Fällen genügen, wenn der äußere Sachverhalt keinen
Zweifel am Tötungsvorsatz des Täters aufkommen läßt.
Der vorliegende Fall liegt jedoch nicht so einfach. Das äußere Tatbild erweckt zwar den Anschein, daß der Angeklagte den Rentner KR töten wollte oder wenigstens dessen Tod als Folge seiner Handlungsweise billigend in Kauf nahm. Bei dem hier festgestellten besonderen Sachverhalt versteht sich dies jedoch nicht von selbst. Der Angeklagte stand unter Alkoholeinfluß. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Tatzeit möglicherweise bis zu 1,8 %0, lag also nicht weit von der Grenze, von der an mit verminderter Schuldfähigkeit zu rechnen ist, besonders wenn berücksichtigtwird, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit nach dem Genuß hochprozentiger Getränke (Wachholderschnaps und Boonekamp) noch in der Anflutungsphase befand. Auch der allgemeine Gesundheitszustand des zur Tatzeit 58 Jahre alten Angeklagten war, wie die Feststellungen ebenfalls ergeben, nicht der beste. Er ist in den zurückliegenden Jahren wiederholt u.a. wegen Durchblutungsstörungen und Kreislaufbeschwerden behandelt worden, seine Leber ist geschädigt und er hat erhöhten Blutzucker. Zudem scheint er in einem ihm nicht zuträglichen Maß dem Alkohol zugetan zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch eine Aufklärungsrüge begründet. Nach den Urteilsgründen hat der Sachverständige Dr. DM zwar im Hirnstrombild des Angeklagten keine Auffälligkeiten festgestellt. Dr. DEE hat den Angeklagten, wie sich aus dem bei den Akten liegenden schriftlichen Gutachten ergibt, am 26. Mai 1975, rund
410 Monate nach der Tat, untersucht. Bereits am 5. Dezenber 1974 hatte aber auf Veranlassung des Sachverständi-
gen Dr. Def der Facharzt Dr. RE ein Hirn-
strombild vom Angeklagten genommen und folgende Diagnose
gestellt: "Cerebrale Mangeldurchblutung, Inaktivität des Hirnrindenparenchyns, unklarer Reduktionsbefund links parieto-occipital". Dr. RE nat eine Kontrolluntersuchung empfohlen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob dem Sachverständigen Dr. DEM dieses Gutachten bekannt war und wie er sich dazu geäußert hat. Angesichts des offenbaren Widerspruchs zwischen den beiden Äußerungen hätte sich dem Schwurgericht die Vernehmung auch des Sachverständigen Dr. Fü aufärängen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, beanstandet die Revision daher mit Recht, Zu alledem kommt hinzu, daß das Schwurgericht kein Tatmotiv feststellen konnte. Es stellt zwar Betrachtungen über mögliche Beweggründe des Angeklagten an, kommt aber letzten Endes zu dem Ergebnis, daß kein vernünftiges Motiv erkennbar sei. Unter diesen, schon einzeln, vor allem aber durch ihr Zusammentreffen auffallenden Umständen genügt die bloße Bemerkung, der Angeklagte habe vorsätzlich getötet, nicht den an die Feststellung des inneren Tatbestandes zu stellenden rechtlichen Anforderungen.
2. Hiervon abgesehen können sich die unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite auch auf die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke ausgewirkt haben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, wann im Verlauf der sich über längere Zeit hinziehenden Tathandlungen der Angeklagte, wenn überhaupt, den Vorsatz gefaßt hat, KEEEB zu töten. Der festgestellte äußere Hergang läßt vermuten, daß er zu Beginn seiner tätlichen Angriffe noch ohne Tötungsvorsatz handelte. Beim ersten Würgen drückte er noch nicht fest zu, so daß Kl noch spre-
chen konnte. Dann kam es zu einer Unterbrechung der Tätr lichkeiten, als der Angeklagte die Brieftasche aus Ki Tasche nahm und sodann Geld und Brieftasche wegwarf. Erst dann begann der Angeklagte KB erneut zu würgen, diesmal mit tödlicher Folge. Beim Beginn des zweiten Angriffs aber war KM nicht mehr arglos, wenn auch wehrlos. Hatte der Angeklagte erst jetzt den Tötungsvorsatz, 50 hat er nicht heimtückisch getötet.
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen schließlich die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sie beschränken sich darauf, daß ein Blutalkoholgehalt von 1,8 %o nicht für die Annahme auch nur verminderter Schuldfähigkeit ausreiche und daß nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. DeiiB beim Angeklagten keine Auffälligkeiten im geistig-seelischen Bereich festzustellen und ein hochgradiger Affekt oder ein pathologischer Rausch auszuschließen seien. Diese knappen Darlegungen werden den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht gerecht. Sie lassen nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht der Bedeutung bewußt war, die der allgemeinen körperlichen Verfassung des Angeklagten, seiner Neigung zum über-
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mäßigen Alkoholgenuß und dem Fehlen eines vernünftigen
Tatmotivs für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit möglicherweise zukommt.
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