Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.10.1975 – 1 StR 441/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 441/75 BESCHLUSS 1ej% ‚75
in der Strafsache
gegen
den Metzger Manfred‘ F sum zus Ps, geboren am Ep 1943 in TEE MER ,
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
OCo
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Mai 1975 im Einzelstrafausspruch im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fall Sigrid BB) und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit nicht ersichtlich ist, daß die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind. Da verschiedenartige Straftaten als rlickfallbegründend in Betracht gezogen sind, bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB der Feststellung eines inneren kriminologisch faßbaren Zusammenhanges (BGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Ein solcher ist hier nicht erkennbar.
Die Aufhebung der Einzelstrafe hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muß. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu berücksichtigen sein, daß die Strafkammer auch in den rechtskräftig entschiedenen Fällen II 3 und 4 ( Gerda KW und Martha MU ) mözlicherweise zu Unrecht von der erhöhten Mindeststrafe des § 48 StGB ausgegangen ist.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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