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BGH Urteil vom 08.10.1975 – 2 StR 345/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 345/75 URTEIL gn0 75

in der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Friedrich N ED zus TEE, geboren em GEM 1925 ır TEE, zur Zeit in Un-

tersuchungshaft,

2, die Hausfrau Maria N HB zeborene Hp aus I] GEB, geboren an EEE 1935 in BOmEEB.

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt (EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EB =.: EB

als Verteidiger des Angeklagten Friedrich N:

Justizhauptsekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Friedrich N und Maria N wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 2. Juli 1974, auch soweit es die Angeklagte Monika NW betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

DE

- 53.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Friedrich ng wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte Maria NED wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und die Angeklagte Monika NEE wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kam die Angeklagte Monika NEW, eine unverheiratete Tochter des Angeklagten Friedrich N, an 10. Januar 1972 mit einem Kind’ nieder. Da Friedrich N das Gerede der Leute und seiner geschiedenen Ehefrau hierüber fürchtete, hatten er und seine damalige Verlobte, die Angeklagte Maria N, beschlossen, das Kind gleich nach der Geburt zu töten; Monika war damit einverstanden. Einer der Angeklagten hielt deshalb dem lebenden Neugeborenen Mund und Nase zu, bis es als getötet angesehen wurde. Anschließend steckte es Friedrich N in einen Eimer, in dem sich Fruchtwasser befand. Das Kind starb nach der Überzeugung des Schwurgerichts entweder an dieser Behandlung oder aber, unabhängig hiervon, weil es vor oder während der Geburt Fruchtwasser geschluckt und dann eingeatmet hatte. Auf Grund seiner Überzeugung sieht das Schwurgericht das den Angeklagten zur Last zu legende strafbare Verhalten entweder in deren aktivem Tun oder darin, daß sie es unterlassen haben, durch die Zuziehung eines Arztes oder einer Hebamme Fruchtwasserkomplikationen zu vermeiden.

Gegen das Urteil haben Friedrich N und Maria NED Revision eingelegt. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Friedrich NE beanstandet außerdem das Verfahren,

Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß die von dem Beschwerdeführer Friedrich NEE erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung bedarf,

1. Das Schwurgericht konnte keine sichere Überzeugung davon gewinnen, welche Ursachen zum Tode des Kindes geführt haben. Es meint, daß - unter Ausschluß jeder anderen Möglichkeit - das Kind nur entweder dadurch zu Tode gekommen sein könne, daß ihm einer der Angeklagten Nase und Mund zugehalten habe, oder dadurch, daß zu der Geburt keine in der Geburtshilfe erfahrene Person zugezogen worden sei, die den Folgen des Einatmens von Fruchtwasser wirksam hätte begegnen können. Das Schwurgericht gelangt deshalb zu einer Wahlfeststellung dahin, daß sich der Angeklagte Friedrich NEED des Mordes und die Angeklagte Maria NED des Totschlags entweder durch Tun oder . durch Unterlassen schuldig gemacht hätten, Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken,

Die wahlweise Verurteilung der Angeklagten kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Mordes oder Totschlags durch Unterlassen fehlt. Das Urteil ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beschwerdeführer an ein solches Töten auch nur gedacht haben; alle ihre Überlegungen und Handlungen zielten vielmehr auf eine Tötung des Neugeborenen durch unmittelbares Einwirken auf dessen Lebensfähigkeit hin. Daß sie dabei nicht zugleich Mittel angewendet haben, die den gewollten Erfolg ihres Tuns verhinderten, ist ein Merkmal, das jedem durch Tun begangenen Verbrechen innewohnt.,

Der Schuldspruch wegen Tötung durch Unterlassen ist deshalb nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grunde muß der gesamte auf wahldeutiger Grundlage beruhende Schuldspruch aufgehoben werden, ohne daß es noch der Erörterung bedarf, ob angesichts des hier festgestellten positiven Tuns der Angeklagten eine Tötung durch Unterlassen überhaupt in Betracht kommen kann.

2. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß das Schwurgericht erkennbar den Begriff des positiven Tuns der Angeklagten zu eng gefaßt hat. Das Tun der Angeklagten beschränkte sich nicht, wie das Schwurgericht offenbar meint, auf das Zuhalten von Mund und Nase des Kindes, wenn dies auch einen wesentlichen Teil ihres Handelns bildete, Zum positiven Tun der Angeklagten gehörten vielmehr auch die übrigen Handlungen vor, während und nach der Geburt, die ausnahmslos darauf abzielten, den Tod des Kindes herbeizuführen. Dazu sind zu zählen die Maßnahmen zur absoluten Geheimhaltung der Geburt und die damit verbundene bewußte Abschirmung des Kindes von jeder Hilfe durch Dritte, die Isolierung der Schwangeren, das Bereitstellen des Eimers, in den das Kind später gesteckt wurde, und schließlich das Legen des Neugeborenen in diesen dann Fruchtwasser enthaltenden Eimer. Wenn bei diesem Gesamtverhalten der Angeklagten unmittelbare Ursache für den Tod des Kindes dennoch nicht die dem Kind durch die Angeklagten zugefügte Behandlung, sondern das Einatmen von Fruchtwasser schon während der Geburt gewesen sein sollte, so liegt darin, auch aus der Sicht der Angeklagten, ein nur unwesentliches Abweichen vom geplanten Kausalverlauf.

Es wird außerdem erneut zu prüfen sein, ob angesichts der gesamten Umstände dem Angeklagten Friedrich NED niedrige Beweggründe zur Last zu legen sind. Daß er sich scheute, in das Gerede seiner ersten Ehefrau und der Nachbarn zu kommen, und daß er die Tat gemeinsam mit seiner Tochter und seiner damaligen Verlobten beging, rechtfertigt allein jedenfalls noch nicht die Annahme solcher Beweggründe.

3, Der dem Urteil innewohnende und zur Aufhebung führende Sachmangel betrifft auch die Mitangeklagte Monika NEW. Gemäß § 357 StPO ist deshalb das Urteil auch aufzuheben, soweit es diese Angeklagte betrifft,

Kirchhof Müller Baumgarten Meyer Buddenberg