Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 01.10.1975 – 2 StR 165/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 165/75 BESCHLUSS 21.70.
in der Strafsache
gegen
den Zeitschriftenwerber Peter Georg 5 (EEE zus NEE, geboren am TEE 1950 in SEEEMEEEEED-
wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1975 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. Ss
aus rg, ihm Gen Antrag des
Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zuzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Das Landgericht in Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 23. Oktober 1974 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat Rechtsanwalt KB als Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wurde Rechtsanwalt Kin an 11. Mai 1975 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 1975, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 1975, angezeigt, daß er den Angeklagten nicht mehr anwaltlich vertrete.
Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 6. Juni 1975 die Revision des Angeklagten gemäß 8 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richten sich Gegenvorstellungen des Rechtsanwalts Dr. SC =: "ED. Ger die Auffassung vertritt, daß Verfahrensvorschriften verletzt seien, weil der Angeklagte vom 12. Mai 1975 bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts am 6. Juni 1975 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Der hierauf gestützte Antrag des Rechtsanwalts, nunmehr ihm den Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme
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einzuräumen, bleibt ohne Erfolg, da das Verfahren gegen den Angeklagten durch den Beschluß des Senats vom 6. Juni 1975 ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.
Die förmlichen Voraussetzungen für den Beschluß vom 6. Juni 1975 waren erfüllt. Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die am 12. Mai 1975 einseitig abgegebene Erklärung des Pflichtverteidigers, den Angeklagten nicht mehr zu vertreten, überhaupt wirksam war. In jedem Falle war der Angeklagte noch durch Rechtsanwalt Kun vertreten, als diesem am 11. Mai 1975 gemäß den §§ 349 Abs. 3 Satz 2, 145 a Abs. 1 StPO der Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zugestellt wurde (vgl. BGHSt 19, 258). Schon aus diesem Grund fiel es ausschließlich in die Verantwortung des Rechtsanwalts KOM, ob er zu dem Antrag des Generalbundesanwalts Stellung nehmen und wie er bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts die Interessen des Angeklagten wahrnehmen wollte. Es war nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
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diese Verteidigertätigkeit von Amts wegen zu überwachen oder auf sie Einfluß zu nehmen.
willms Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg