Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 30.09.1975 – 1 StR 427/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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06Y

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 427/75 URTEIL 30/d, 78

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Gerhard Andreas S EEE :us

UM, dort geboren am EEE 1957,

2. den Mechanikerlehrling Alfred Karl B GE aus UM, dort geboren am EEE 1957,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 30. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. April 1975 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Jugendstrafe von einem Jahr, den Angeklagten Di® wegen Körperverletzung in zwei Fällen zur Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts; sie haben keinen Erfolg.

Die Bundesanwaltschaft hat bei Baumeister das öffentliche Interesse hinsichtlich der Strafverfolgung im Falle der Körperverletzung zum Nachteil Fi (Tritt auf den Bauch) bejaht.

Zu näherer Erörterung gibt nur die Verurteilung zur Jugendstrafe Veranlassung. Soweit die Revision Deus Notwehr oder zumindest Putativnotwehr als gegeben ansieht, setzt sie sich mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Die Jugendkammer hat ausdrücklich und in rechtlich nicht angreifbarer Weise Notwehr und Putativnotwehr ausgeschlossen. Ebenso ist auch der Angeklagte Pius als der Täter festgestellt, der das am Boden liegende Opfer auf den Bauch getreten hat.

Die Jugendkammer hat bei beiden Angeklagten Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt; sie hat diese zwar knapp, aber ausreichend begründet. Der Tatrichter hat der erforderlichen erzieherischen Einwirkung Rechnung getragen. Er hat einerseits Jugendarrest oder andere Zuchtmittel nicht als angemessen und ausreichend angesehen, andererseits die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Jugendrichter ist auch nicht verwehrt, die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, mit zu berücksichtigen (BGH MDR 1972, 431).

Die Revisionen waren daher zu verwerfen.

Pfeiffer . Mösl Pikart zipfel Herdegen