Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 09.09.1975 – 5 StR 408/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Landschaftsgärtner Helmut HM aus ZEREEEM,

geboren an EB 951 in SCENE ,

wegen versuchten Totschlags

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.September 1975 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14.November 1974

a) Soweit es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat,

b) und in sämtlichen Strafaussprüchen

nach § 349 Abs.4 StPO mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Urteilsausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als Motiv der Tat stellt das Schwurgericht nur fest, dem Angeklagten sei es "offenbar aus einer Mischung von alkoholisch bedingter Enthemmung und Besitzerstolz" darauf angekommen, dem Zeugen zu zeigen, daß er eine scharfe Waffe bei sich führe (UA S.6/7). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht bemerkt, gehört zum Tatbestand des Totschlags zwar kein bestimmter Beweggrund. Es sei jedoch ungewöhnlich, daß ein geistig gesunder - wenn auch alkoholisch enthemnter-Mensch aus einem solchen Motiv zum Totschläger werde.

- 3 -

Unter den festgestellten Umständen hätte das Schwurgericht in Erwägung ziehen müssen, ob der Angeklagte den (ausgebliebenen) Erfolg etwa bewußt fahrlässig in Kauf genommen hat. Eine Prüfung dieser Frage hätte auch deswegen nahe gelegen, weil das Schwurgericht selbst feststellt, daß

der (unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von 2,008 %o00 alkoholisch enthemmte) Angeklagte "auf die ihm schwach erkennbaren Umrisse des Zeugen" schoß und dabei die Möglichkeit in Kauf nahn, "den Zeugen oder

einen anderen" zu treffen (UA S.7).

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann auch die Strafhöhe im Fall des unbefugten Waffenbesitzes zuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Es bedurfte daher der Aufhebung aller Strafaussprüche.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann