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BGH Urteil vom 09.09.1975 – 5 StR 337/75

5. Strafsenat

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5_StR 337/75 19.35

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maler Sanir N EB aus De, geboren 1949 in SEE (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: AM u.a. -

wegen räuberischen Diebstahls

Sitzung vom 9. September 1975,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE - aus Dim

als Verteidigerin,

Justizangestellte (u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten N gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.März 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

an der teilgenommen haben:

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Gründe§

I. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23.Juni 1975 dargelegt, weshalb die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet sind.

II. Auch der Strafausspruch ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Zu Unrecht erblickt der Generalbundesanwalt einen Ermessensmißbrauch darin, daß die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat.

Wie die Feststellungen ergeben, weicht das gesamte Tatbild (einschließlich aller subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters) vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Deshalb kann hier nicht davon gesprochen ‘ werden, der Tatrichter habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,

2. Die Strafzumessungserwägungen des Urteils sind auch nicht durch unlösbare Widersprüche oder durch andere Denk- oder sonstige Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.

a) Um einen bloßen Fassungsmangel handelt es sich bei der Bemerkung des Urteils, der Beschwerdeführer habe "auf großem Fuß" gelebt (UA S.22), Sie erklärt sich zwanglos aus den unmittelbar vorangehenden und unmittelbar folgenden Ausführungen des Landgerichts. Danach wird eine

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"unverschuldete Notlage" des Angeklagten auch deshalb verneint, weil er sich nicht "wie Millionen inländischer Sozialhilfeempfänger" eingeschränkt und so "den Anschluß an den nächsten Zahlungstermin" gefunden, sondern vorher schon "die Unterstützung verbraucht" hat. Diese Überlegungen sind rechtsirrtunsfrei.

b) Wie das Urteil ergibt, hat die Strafkammer den Angeklagten (uneingeschränkt) als "noch nicht vorbestraft" angesehen. Nur deshalb ist zegen ihn die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 Abs.1 StGB verhängt worden (UA S.23).

Daß dieser Umstand allein dem Landgericht hier nicht ausgereicht hat, um vom Regelstrafrahmen abzugehen und einen minder schweren Fall anzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist keine den Angeklagten beschwerende "ijngleichbehandlung von ausländischen Straftätern" darin zu finden, daß der Tatrichter die Unbestraftheit nicht nur ganz allgemein und uneingeschränkt beachtet, sondern zusätzlich die bisherige Lebensführung des Angeklagten in Deutschland gesondert gewürdigt und dabei hervorgehoben hat, der Aufenthalt im Gastlande sei zu kurz gewesen ("erst wenige Wochen"), um aus der straffreien Führung hier "zur Annahme eines minder schweren Falles" zu gelangen.

c) Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Tatausführung vorgeworfen und dabei gesagt, er sei "gegen den Verkäufer Ba in lebensgefährdender Weise" vorgegangen. Dies wird durch die Feststellungen auf S.8 UA bestätigt. Danach hat der Beschwerdeführer mit dem entwendeten Gerät so heftig "nach dem Kopf" des "blitzschnell"

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ausweichenden Verkäufers geschlagen, daß das - wegen der Ausweichbewegung - auf einem Regal aufprallende "Gehäuse des Radios erheblich beschädigt wurde".

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann