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BGH Beschluss vom 05.09.1975 – 5 StR 378/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Heinz K m aus EEE, geboren am 335 in vr am See (Mecklenburg),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2, Dieter C m au: Hin, geboren am EB 541 in vB,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. September 1975 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ki und CB wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24,Februar 1975, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs.4 StPO in dem Gesamtstrafenausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten KB vwiräa gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt

begründet:

"Zur Revision des Angeklagten Kg:

1. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben.

Wie sich aus den Akten 3 Ls 173/72 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ergibt (Bd.II B1.133 d.A. 3 Ls 173/72), ist die durch Urteil des Schöffengerichts Flensburg vom 25.Juni 1973 (Berufungsurteil des Landgerichts Flensburg vom 29,Januar 1974; vgl. B1.173 ff und 262 ff d.A.

15 Ls 32/73 StA Flensburg) ausgeworfene Freiheitsstrafe von 6 Monaten in die durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Meldorf vom 6.Januar 1974 gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden. Demgemäß war die Binbeziehung der genannten Strafe in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9,190,192; 20,292,293). |

Sonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Durch den rechtsfehlerhaften Gesamtstrafenausspruch werden auch die Einzelstrafen nicht berührt. Da der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge erhoben hat und die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt erstrebt ist,

ist der oben zu II gestellte Antrag gerechtfertigt.

Zur Revision des Angeklagten GI:

Jedenfalls aus dem Schreiben des Angeklagten vom 2.März 1975 (Bd.III, 142 d.A.) ist zu schließen, daß die Revision auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt ist. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden,

Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben. Wie sich aus den Akten 3 Ls 173/72 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ergibt (Bd, 1II,153

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d.A. 3 Ls 173/72) ist die durch Urteil des Amtsgerichts lensburg vom 25.Juni 1973 (Berufungsurteil des Land-

gerichts Flensburg von 29.Januar 1974, vel. B1.173 £

und 2562 f der Akten 15 Ls 32/73 StA Flensburg) aus-

geworfene Freiheitsstrafe von 7 Monaten in die durch

rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Meldorf

vom 6.Dezember 1974 gebildete Gesamtstrafe einbezogen

worden.

Demgemäß war die Einbeziehung der genannten Strafe in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9,190, 192; 20,292,293) ."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte