Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 02.09.1975 – 5 StR 297/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 297/75 2:19,75
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rundfunkmechanikermeister Dieter K EEE aus Kö,
geboren am EEE 1915 in Kamm,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.September 1975, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor von als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten
des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
= Von Rechts wegen -
Gründe§
Die dritte Verfahrensrüge greift durch.
Gegen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von schutzbefohlenen Schülern unter 14 Jahren verteidigte sich der Angeklagte dahin, die Schüler hätten ihn aus Haß oder Rache zu Inrecht belastet, weil er mehrere von ihnen bei Ladendiebstählen ertappt habe.
In diesem Zusammenhang beantragte die Verteidigerin hilfsweise, den Vater eines Mitschülers zu vernehmen. Der Junge habe ihm gesagt, "es handele sich gegenüber dem Angeklagten um einen Racheakt in Zusammenhang mit den Diebstählen von Automodellen in einem Spielzeugladen!,
In den Urteilsgründen lehnte das Landgericht die Beweiserhebung ab, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. "Selbst wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Äußerungen seines Sohnes bestätigte, würde er damit die belastenden Aussagen der ... (Mitschüler) nicht entkräften können, da es sich um eine bloße Meinungsäußerung seines Sohnes handelt",
Diese Ablehnung beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht. Die Äußerung eines Mitschülers, andere hätten den Angeklagten aus Rache wegen eines bestimmten Vorfalls beschuldigt, ist bereits für sich gesehen eine Tatsache, die unmittelbar die Frage nach der Gjaubwürdigkeit der Belastungszeugen betraf. Das Landgericht sagt selbst wiederholt, bei den Zeugen hätten "sich keine Hinweise für Haßoder Rachegefühle gegenüber dem Angeklagten finden lassen".
Ferner bleibt unklar, was das Landgericht unter einer "bloßen Meinungsäußerung" versteht. Die Ablehnungsgründe geben darüber keinen Aufschluß. Dem Hilfsbeweisamtrag war keine Andeutung der Art zu entnehmen, daß die Äußerung des Mitschülers jeder tatsächlichen Grundlage entbehrte. Erst die Vernehmung des Zeugen (besser auch seines Sohnes) hätte ergeben, ob die Äußerung einer durch nichts begründeten Meinung entsprang oder ob die Meinung auf Beobachtungen oder bestimmten Erfahrungen beruhte. Das Verfahren der Strafkamner
-u-
läuft auf eine jedenfalls in dieser Art unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus.
Hier hätte übrigens - worauf die Revision mit Recht hinweist - auch die Aufklärungspflicht geboten, den benannten Zeugen und dessen Sohn zu vernehmen. Letzterer war im Wiederaufnahmeantrag als Zeuge benannt. Beide sind nach § 369 StPO vernommen worden. Was sie damals ausgesagt haben, kann nicht als bedeutungslos angesehen werden (Bd.II S.493 - 495 d.A.).
Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls in jedem Einzelfalle, also auch im Falle 1 - Peter CM -, Mindestfeststellungen über die Anzahl der Einzelakte zu treffen wären,
Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte