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BGH Urteil vom 25.08.1975 – 2 StR 380/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_380/75 URTEIL IL

in der Strafsache

gegen

1. den Dreher, z.Zt. Sozialhilfeempfänger Horst MW aus U Krs. DEE, dort geboren am 1941,

2. den Mechaniker Ridigeer W EB , ohne festen Wohnsitz, z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt AGEEEEREREE © <<" u anderer Sache in Untersuchungshaft, gebo-

ren am 1943 in Pm/ÜÖsterreich,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär RR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. November 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten WB wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen sowie wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls mit Waffen je in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen von Schußwaffen, den Angeklagten 7 wegen Diebstahls in vier schweren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kleinkalibergewehr eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision des Angeklagten WB bemängelt, daß das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auf die Ausführungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Waffensachverständigen eingegangen ist. Sie sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 261 StPO. Die Nichterwähnung der Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigt nicht den Schluß, die Strafkammer habe es an der gebotenen umfassenden Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung fehlen lassen, sondern ist offensichtlich allein damit zu erklären, daß das Gericht diesen Ausführungen keine Bedeutung für die von ihm getroffene Entscheidung beigemessen hat. Zu der Feststellung, daß es sich bei dem sichergestellten Kleinkalibergewehr um eine Schußwaffe im Sinne des damals und des jetzt geltenden Waffenrechts handelte, bedurfte es der Zuziehung eines Sachverständigen in der Tat nicht. Sein Gutachten hätte allenfalls dann Bedeu-

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tung gewinnen können, wenn die Strafkammer das Gewehr wegen der daran vorgenommenen Veränderungen als Wildererwaffe im Sinne des § 25 WaffenG 41938 beurteilt hätte.

2, Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten voREB gehen fehl. Sie sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, die sich auf den Fall neun der Urteilsgründe bezieht.

In diesem Falle hatte der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Hausmeisters NEE der bestohlenen Firma dazu beantragt, daß Nm im Beisein des Angeklagten geäußert hatte, dem Eigentümer jener Firma komme ein Einbruch in sein Werk nicht ungelegen. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen S. 8 UA abgelehnt, weil die behauptete Äußerung des Hausmeisters des Geschädigten so behandelt werden könne, als sei sie wahr. Die Revision meint, die Strafkammer habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten, weil sie bei der Feststellung des Tatgeschehens S. 6 UA nur von einer angeblichen Äußerung des Hausmeisters spreche. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat nicht unbedenklich. Jedoch ist auszuschließen, daß das Urteil auf einem irrigen Verständnis des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch das Landgericht beruhen könnte. Bezeichnend ist, daß die Verteidigung mit ihrem Antrag bloß die Erwartung verband, der Angeklagte habe unter diesen Umständen "nicht an einen echten 'schweren’ Diebstahl glauben" müssen. In der Tat wäre die Meinung, der Angeklagte habe aufgrund einer solchen Äußerung einer dritten Person auf ein förmliches Einverständnis des Firmen-

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inhabers mit seiner Tat vertrauen dürfen und die Tat deshalb für erlaubt gehalten, so abwegig, daß es einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands in den Urteilsgründen nicht bedurfte. Doch wäre nur ein solches Verständnis der Äußerung überhaupt rechtlich beachtlich. War diese, was auf der Hand liegt, nicht als sichere Übermittlung des wirklichen Willens des betroffenen Firmeninhabers zu verstehen, so bleibt ganz unerfindlich, wieso durch sie die Kennzeichnung der Tat als Diebstahl in einem schweren Fall wegen Einsteigens in ein Gebäude irgendwie beeinflußt werden könnte.

II. Sachrüge

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auf die Sachrüge gleichfalls keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung des Angeklagten Walter wegen Vergehens gegen das Waffengesetz 1938.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Buddenberg