Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 25.08.1975 – 2 StR 309/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 309/75 BESCHLUSS N16:6.77

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Norbert Gustav Dee aus

N geboren an EEE 1956 in SCHEW/Krs.

DB, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

MD 004

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni beschlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts H@@B9 aus Montabaur, ihm auch eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionsverhandlung vom 25. August 1975 zu gewähren, ist das Oberlandesgericht in Koblenz zuständig.

Gründe§

1977

Da nicht der Bundesgerichtshof Rechtsanwalt HE als

Verteidiger bestellt hat, ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAGO idF vom 20. August 1975 (BGBl I 2189) das

Oberlandesgericht in Koblenz für die Entscheidung über den Antrag des Verteidigers zuständig, auch soweit die Gebühr die Verteidigung des Angeklagten vor dem Bun-

desgerichtshof betrifft (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai

1977 - L Are 20 Z - m.w. Nachw.). Die entgegengesetzte

Ansicht des Oberlandesgerichts in Koblenz in seinem Be-

1 _AR 6_Str schluß vom 11. Oktober 1976 - HET Koblenz

entspricht nicht der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren.

willms Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg