Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 25.08.1975 – 2 StR 221/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 221/75 URTEIL Kozıg
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Zülfükar Ü up zus \ GER,
geboren am EB 933 in Mm /Türkei, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
TU
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bindesgerichtshof Prof. Dr. Willm, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung Richter am Landgericht Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 23. Oktober 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
Der Angeklagte stach am 10. Mai 1974 seinem Landsmann, Freund und Arbeitskollegen OWEB an dessen Arbeitsplatz nach einem heftigen Wortwechsel elfml mit einem Messer in Rücken und Brust. Zwei der Stiche in die Brust führten nach wenigen Minuten Zum Tod Os.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Toschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht sei in der Besetzung der 7. Tagung für die Entscheidung seiner Sache nicht zuständig gewesen, ist unzutreffend. Durch Verfügung des Land gerichtspräsidenten vom 25. September 1974 waren der 7. Tagung alle Sachen zugewiesen worden, die vom 10, September 1974 bis zum - auf den 8. Oktober 1974 festgesetzten - Beginn der Tagung eingingen. Unter "Eingeng" war dabei nicht, wie die Revision meint, der Eingang der Anklageschrift beim Landgericht zu verstehen, sondern der Zeitpunkt, in dem die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkamner dem Vorsitzenden des Schwurgerichts zuging. Dies war hier, wie sich aus Bd, II Bl. 190, 190 R d.A. ergibt, der 23./24, September 1974.
2. Nach dem letzten Wort des Angeklagten verkündete das Schwurgericht den Beschluß, daß der Sachverständige unvereidigt bleibe. Dann wurde nach geheimer Beratung das Urteil verkündet.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß nach der Verkündung des Beschlusses über die Nichtvereidigung des Sachverständigen Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht nochmals Gelegenheit zu Schlußvorträgen gegeben und ihm selbst nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Auf diesem Verfahrensmangel kann indessen das Urteil nicht beruhen, da der vom Schwurgericht verkündete Beschluß nichts enthielt, was den Verfahrensbeteiligten Anlaß zur Änderung oder Ergänzung ihrer schon unmittelbar zuvor gemachten Schlußäußerungen hätte geben können. Auch die Revision bringt insoweit keine konkreten Tatsachen vor.
3, Die Hilfsbeweisamträge der Verteidigung sind vom Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. Das Schwurgericht brauchte keinen Völkerkundler als Sachverständigen über die Schwere türkischer Beleidigungen zu hören, die nach seiner Überzeugung überhaupt nicht ausgesprochen worden waren.
Entsprechendes gilt für die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen : Wurde der Angeklagte unmittelbar vor der Tat nicht beleidigt, so kann er sich auch nicht infolge einer Beleidigung in einem Affektstau befwnden haben. Auch der Umstand, daß in der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags die dort weiter behauptete Minderintelligenz des Angeklagten nicht erwähnt ist, kann das
Urteil nicht gefährden. Denn nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrags soll die Minderintelligenz erst zusammen mit den Beleidigungen einen Affektstau des Angeklagten bewirkt haben, Ihr kommt deshalb im Rahmen des Hilfsbeweisamtrags
keine Bedeutung zu, wenn keine Beleidigungen stattgefunden haben.
Die geistige Minderbegabung eines Angeklagten ist im übrigen für sich allein noch kein Grund, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Erst wenn zu der Minderbegabung besondere Umstände hinzutreten, kann das den Tatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichten. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat immerhin viele Jahre hindurch ohne Auffälligkeiten seine Arbeit in der Bundesrepublik verrichtet,
Mit der Frage des Affektstaus brauchte sich das Schwurgericht nicht im einzelnen auseinanderzusetzen, da nach den Feststellungen für einen solchen Stau keine Anhaltspunkte vorliegen.
4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Ebensowenig wie der Schuldspruch ist nach den Feststellungen der Strafausspruch zu beanstanden. Von der Anwendung des § 213 StGB hat das Schwurgericht mit Recht abgesehen, da nichts für mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB aF (jetzt einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB 1975) spricht. Wenn auch das Motiv des Angeklagten nicht geklärt werden konnte (UA S. 5), so steht doch fest, daß die Auseinandersetzung nicht von OCEEEB, sondern vom Angeklagten ausgegangen ist: Er stand, ohne einen erkennbaren Grund zu haben, vor allem ohne von OWEEB aufgefordert gewesen zu sein, 45 Minuten nach Beginn der regulären Arbeitszeit von seinem Platz auf und ging zu dem Arbeitsplatz Os. Dabei hatte er bereits das Küchenmesser bei sich, mit der er Ofihdann die tödlichen Verletzungen beibrachte.
Die Brutalität, die sich in den zahlreichen vom Angeklagten mit großer Wucht geführten Stichen äußerte, und die Tatsache, daß es sich bei Op um einen Freund des Angeklagten handelte, mit dem er zuvor nie eine Auseinandersetzung gehabt hatte (UA S. 2), durfte das Schwurgericht strafschärfend werten.
Schumacher willms Kirchhof Müller Buddenberg