Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 20.08.1975 – 2 StR 292/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fr
O4
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 292/75 BESCHLUSS 2.2. |
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Werner Bernhard W ww aus Ges / Kreis DEE. zeboren ar u 1932 in En,
Kreis DEE.
wegen Steuerhinterziehung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Juni 1974 dahin ergänzt und geändert, daß der Angeklagte im übrigen unter Überbürdung der Kosten des Verfahrens und der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.
Gründe§
Dem Angeklagten war eine in den Jahren 1962, 1963 und 1964 begangene fortgesetzte Tat zur Last gelegt worden. Strafbare Handlungen im Jahre 1963 konnten ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Er wurde deshalb wegen zweier in den Jahren 1962 und 1964 begangener fortgesetzter Straftaten verurteilt. Da die - nicht strafbaren - Tätigkeiten im Jahre 1963 außerhalb der beiden fortgesetzten Handlungen stehen, muß der Angeklagte insoweit mit entsprechender Kostenfolge ausdrücklich freigesprochen werden.
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Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Kirchhof Müller
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