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BGH Beschluss vom 06.08.1975 – 2 StR 341/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 341/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Metzger Berthold Franz K ip aus Lu, dort geboren am EB 1950, zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

2. den Fernmeldetechniker Alfred C nl aus u, <eboren cn EEE 195 in

NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten CD wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 20. September 1974, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Ks gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten unter teilweiser Freisprechung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-

zung mit Todesfolge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des

sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten Kg ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erge-

ben.

2. Demgegenüber führt die Revision des Angeklagten CE zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit er verurteilt worden ist.

Hinsichtlich der zum Tode KI@Bs führenden Verletzung durch den von Kg abgegebenen Schuß hat das Schwurgericht auf S. 38 UA ausgeführt, der Angeklagte CE habe mit bedingtem Vorsatz unterlassen, gegen das Schießen auf KIM einzuschreiten. Aus seiner Warnung gegenüber dem Mitangeklagten Kg, das Schießen auf die Kapuze und einen Knopf an Kleins Parka. sei gefährlich und leichtsinnig, ergebe sich, daß er eine Verletzung Kl@MB5 für möglich gehalten habe; dennoch sei er nicht ernsthaft gegen KB eingeschritten, obwohl er sich bewußt gewesen sei, daß er hierzu als Geschäftsführer des Lokals und ferner als derjenige, der den Gebrauch des Gewehrs durch KB ermöglicht habe, verpflichtet gewesen sei; sein Hinweis auf seine noch laufende Bewährungszeit nach dem Erkennen der durch den Schuß verursachten Folge beweise, daß er sich für diese mitverantwortlich gefühlt habe.

Diese Darlegungen besagen nichts zu der hier erörterungsbedürftigen Frage, ob der Angeklagte die von ihm für möglich erachtete Verletzung Ki durch den vom Mitangeklagten Kb abgegebenen Schuß billigend in Kauf genommen hat. Sie betreffen ausschließlich die Frage, ob der Angeklagte zum Einschreiten verpflichtet war.

Ausführungen zur Frage der Billigung hat das Schwurgericht auf S. 36 UA bei der Prüfung der Mittäterschaft des Angeklagten gemacht. Dort heißt es, aus den erwähnten

Warnungen CS gegenüber Kl Könne nicht gefolgert werden, daß er die Schläge und Schüsse im Lokal nicht

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-06/2-str-341-75#rd_6

als eigene gewollt habe; bezeichnend für seine Tatbilligung sei, daß er nach dem Schuß, der zu der tödlichen Verletzung Ki@@Bs geführt habe, zu dessen beschleunigtem Tod dadurch beigetragen habe, daß er Kl@B trotz der Erkenntnis, dieser lebe noch, nicht sofort in ärztliche Behandlung gebracht, sondern weiter transportiert und schließlich im Wald abgelegt habe.

Aus letzterem läßt sich entgegen der Ansicht des Schwurgerichts schon deshalb nichts im Sinne einer Billigung der möglichen Tatfolge herleiten, weil die Angeklagten, als sie Ki im Wald zurückließen, glaubten, er sei bereits tot. Die übrigen erwähnten Umstände durfte das Schwurgericht zwar bei seiner Würdigung mitberücksichtigen, da aus dem Verhalten des Täters nach der Tat Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tatzeit gezogen werden können. Das Schwurgericht hätte sich aber zugleich auch mit weiteren Tatsachen auseinandersetzen müssen, die dieses spätere Verhalten möglicherweise in einem anderen Licht erscheinen lassen. Den Feststellungen zum Tatgeschehen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte nur deshalb nicht bereit war, Kl zum nächsten Krankenhaus zu bringen, weil er befürchtete, daß die Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn in einem früheren Strafverfahren verhängten Freiheitsstrafe widerrufen würde, und er sich ferner auf den Standpunkt stellte, daß er mit der Sache nichts zu tun habe, da von ihm nicht auf Kl geschossen worden sei (S, 17 f UA). Vor allem hätte das Schwurgericht im Urteil eingehend würdigen müssen, daß der Angeklagte bereits nach dem Schuß Kgps auf KIEBs Kapuze den Mitangeklagten darauf hingewiesen hatte, dies sei leichtsinnig und gefährlich (S. 15 UA), und daß er ihn

vor dem weiteren Schuß auf die Schnalle (vom Mitangeklagten KgWBirrtünlich als Knopf angesehen) nochmals gewarnt hatte (S. 16 UA). Eine wirkliche Würdigung dieser Hinweise des Angeklagten enthält das Urteil nicht.

Da die Erörterung dieser Umstände sich geradezu aufsrängte, stellt das Unterlassen der Auseinandersetzung mit ihnen einen Sachmangel dar. Dieser nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten, und zwar in vollem Umfang; denn die vom Schwurgericht angenommenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

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