Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 17.07.1975 – 2 StR 596/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 596 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Luis Suarez A EB zus KO, geboren am EEE 1927 in EEE (Spanien),
wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 41. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Juli 1975 dahin geändert, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die
Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt.
vo
Gründe Der Generalbundesanwalt führt aus:
"Der Ausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis
und die Verhängung einer Sperre kann jedoch keinen Bestand haben.
Zwar hat der Angeklagte seinen PKW kurze Zeit vor der ihm zur Last gelegten Tat im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt und dabei aus einer scharf geladenen Waffe Schüsse abgegeben. Dieses Verhalten war jedoch nicht Gegenstand der Anklage, noch führte es zu seiner Verurteilung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung der
§§ 42 m, k2 n StGB nicht gerechtfertigt.
Dies gilt um so mehr, als die abgeurteilte Tat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist (BGHSt 22, 328, 329)."
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbe- "gründet.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer.