Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 15.07.1975 – 1 StR 322/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 322/75 BESCHLUSS ar. 75
in der Strafsache
gegen
den Lagerdisponenten Werner H GE aus MED, geboren zn u 1949 in FOR / DB,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
OfF3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
I, Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts München I vom
9. Januar 1975 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1I. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall II 4 der Urteilsgründe liegt u.a. die Feststellung zu Grunde, daß es dem Tatopfer Dr. GW nach mehreren Stunden durch geschicktes Bereden des Angeklagten und seiner Komplizen gelungen sei, die Mittäter gegeneinander auszuspielen und von ihrem Plan, Gegenstände wegzunehmen, abzubringen (UA S. 11, 21). Diese Feststellung läßt
die - vom Tatrichter nicht erörterte - Möglichkeit offen, daß der Angeklagte und seine Komplizen die weitere Ausführung der Tat freiwillig - wenn auch beeinflußt durch Dr. ce - aufgegeben haben. In
einem solchen Fall hätten dem Angeklagten jedoch bezüglich des Raubvorwurfs die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts i.S. von § 24 StGB zugebilligt werden müssen. Da das Landgericht hierzu nicht Stellung genommen hat, unterliegt das Urteil hinsichtlich des gesamten im Fall II 4 erhobenen Schuldvorwurfs und
des dazugehörigen Strafausspruchs sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.
Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht erkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Herdegen