Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 25.06.1975 – 2 StR 28/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 28/75 URTEIL
UNE
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Alois N iii aus Rein , geboren am UEEEEEEEEE> 1935 ir Dem / NETT
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer
Buddenberg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Mit Recht macht er geltend, daß die Strafkamnmer seinem Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über seinen "geistigen Zustand während seiner Alkoholikerzeit vor dem 30.5.1972" hätte entsprechen müssen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, zwar könne die Einlassung des Angeklagten, daß er die Verfehlungen an seiner Tochter unter dem Einfluß von Alkohol begangen habe, nicht widerlegt werden, da er sich von Mitte bis Ende 1972 in einer Entziehungsanstalt befunden habe; jedoch sei es, das Landgericht, sachkundig genug, um zu beurteilen, daß bei dem Angeklagten in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aF zu den Tatzeiten nicht vorgelegen hätten; denn er sei "zielbewußt seinem geschlechtlichen Begehren nachgekommen" und habe "in jedem Falle die günstige Gelegenheit, nämlich die Abwesenheit seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau, ausgenutzt" (S, 8 UA). Gegen diese Entscheidung bestehen rechtliche Bedenken. Wenn auch die Beurteilung des Alkoholeinflusses zu den täglichen Aufgaben des Tatrichters gehört, so bedurfte es hier doch aus besonderen Grün-
den der Beiziehung eines Sachverständigen. In einem gegen den Angeklagten wegen einer anderen Straftat durchgeführten Strafverfahren (11 Ls 42/67 (80) Schöffengericht Opladen) gelangte der Sachverständige im Jahr 1969 zu dem Ergebnis, daß Auffälligkeiten im Elektroencephalogramnm darauf hinweisen würden, daß der Angeklagte durch einen 1964 erlittenen Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern darüber hinaus eine Schädigung des zentralen Nervensystems erlitten habe, und "eine unvorhersehbare und ungewöhnliche Alkoholeinwirkung nicht ausgeschlossen werden" könne. Ein anderer Sachverständiger, der in einer weiteren Strafsache (Hö 9 a Cs 151/74 Amtsgericht Frankfurt (Main) - Höchst), die den Angeklagten betraf, gehört wurde, führte aus, daß beim Angeklagten "möglicherweise wegen jahrelangen Trinkens bereits eine Alkoholunverträglichkeit aufgetreten sein" könne (Gutachten Prof. Dr. GEB von 28. Februar 1975). Diesem letzteren Strafverfahren lag ein vom Angeklagten am 24. November 1973 verursachter Verkehrsunfall zugrunde, der bei ihm zu außerordentlichen Schockwirkungen und zu einer so starken depressiven Verstimmung (ernsthafte Selbstmordäußerungen) führte, daß seine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Ebenfalls wegen Selbstmordgefahr mußte er während seiner Untersuchungshaft am 13. Februar 1974 in eine Beruhigungszelle verlegt werden. Wenn auch nicht alle diese Umstände der Strafkammer bereits bei ihrer Entscheidung bekannt waren, so hätte sie doch wegen der ihr schon damals zur Kenntnis gelangten Tatsachen nicht auf die Anhörung eines Sachverständigen verzichten dürfen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
2. Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht, wenn es wiederum zu cn gleichen Feststellungen gelangt, zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer fort- | gesetzten Handlung wirklich gegeben sind. Bedenken be-Stehen hier gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Ein solcher fehlt im Falle sexueller Handlungen mit demselben Opfer über längere Zeiträume hinweg nicht selten (vgl.
BGH GA 1972, 125 f). Dabei ist zu beachten, daß eine auf eigener Sinnlust beruhende sexuelle Handlung regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung. Eine Kette solcher Augenblickstaten steht selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn diese auf einen inneren Hang des Täters zurückgehen (BGHSt 2, 163, 167 f). Zweifel ergeben sich im vorliegenden Fall vor allem auch wegen des zum Teil erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den einzelnen Taten. Der Prüfung des Gesamtvorsatzes kommt hier besondere Bedeutung zu, weil die Strafverfolgung zumindest bezüglich des vom Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe angenommenen Vergehens nach 8 174 Abs. 1
Nr. 3 StGB verjährt ist, sofern dieser Fall nicht vom Gesamtvorsatz mitumfaßt wird.
Schumacher Müller Baumgarten
Meyer Buddenberg