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BGH Beschluss vom 13.06.1975 – 2 StR 181/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

‘2 StR 181 BESCHLUSS 13.06.25

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Uwe E EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am GEB 1955 in BAM, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom

10. Januar 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen im Fall II 10 der Urteilsgründe wegfällt. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat der auf wertvollere Beute ausgehende Angeklagte beim Einbruch in einen Keller eine Reisetasche und Verbrauchsgegenstände von geringem Wert entwendet. Das Landgericht hat ihn mit Rücksicht darauf, daß die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte, wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit vollendetem Diebstahl geringwertiger Sachen verurteilt. Es hat damit verkannt, daß § 248 a StGB 1975 keinen Sondertatbestand schafft, sondern lediglich für den Diebstahl geringwertiger Sachen das Erfordernis des Strafantrags begründet. Die Verurteilung

in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen kann deshalb nicht bestehen bleiben. Den Strafausspruch berührt diese Änderung des Schuldspruchs nicht. Durch die Verurteilung wegen versuchten statt wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75 -) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Willms Kirchhof Müller Meyer Buddenberg