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BGH Urteil vom 12.06.1975 – 1 StR 591/75

1. Strafsenat

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O2

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 591/75 URTEIL Yım ı?5

in der Strafsache

gegen

Friedrich C u zu: ME, dort geboren am ip 1923,

wegen versuchter Abtreibung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshor

Dr, Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau,

Pikart,

Dr.Woesner,

Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschart, Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

II, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts München I vom 3. Juli 1973 ist der Angeklagte wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Aussetzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision ist dieses Urteil vom Senat am 22. Januar 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen worden. Mit Urteil vom 12. Juni 1975 hat die 6. Strafkammer des Landgerichts München I eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Der

Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

i. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß gegen den Angeklagten folgende Umstände sprechen (vgl. UA S, 13/14):

a) Die Begehung der Abtreibung "mit genauer Planung, Vorbereitung und Übersicht";

b) "die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs vor dem Tatbeginn";

c) "das Mitnehmen und Verbringen des Kindes der Schwägerin zum Abtreibungsort";

d) die besondere Gefährdung des ausgesetzten Kindes.

Sie folgert aus den unter b) und c) wiedergegebenen Umständen die "besondere Gefühllosigkeit des Angeklagten für die Situation",

2, Diese in die Abwägung des Für und Wider eingegangenen Strafzumessungserwägungen (vgl. UA S. 14) sind rechtsfehlerhaft.

a) Wenn der Angeklagte die Abtreibung mit "genauer Planung, Vorbereitung und Übersicht" begangen haben sollte (die Feststellungen ergeben das nicht), läge darin kein zusätzliches, das Maß der Schuld mitbestimmendes personales Handlungsunrecht (vgl. dazu Dreher, StGB 35. Aufl. § 46 Anm. 2 A). Die Konsequenz der Ansicht der Strafkammer wäre es, demjenigen, der sich mit weniger "Planung, Vorbereitung und Übersicht" an eine Abtreibung wagt, einen geringeren Schuldvorwurf zu machen.

b) Die Vornahme des Geschlechtsverkehrs vor Tatbeginn käme als Strafzumessungstatsache in Betracht, wenn sie Folgerungen auf negativ zu bewertende psychische Tatfaktorer zuließe, Im Urteil vom 3. Juli 1973 ist fesgestellt: "Während der ersten Manipulation erregte sich der Angeklagte; seine (teilweise entkleidete) Schwägerin (mit der er schon einmal im Jahre 1951, als seine Frau in der Klinik war, den Beischlaf ausübte) gestattete ihm daraufhin den Geschlechtsverkehr" (UA S. 4). Diese Feststellungen, denen das erkennende Gericht nichts hinzugefügt hat, deuten nicht an, daß der geschlechtliche Akt mit der (schon begonnenen) Straftat (z.B. als erstrebte Gegenleistung) aus gefühlloser oder niedriger, die Lage der Schwangeren ausnützenden Gesinnung verknüpft war.

Schwägerin zum Abtreibungsort" umschriebene Zumessungserwägung übergeht die Umstände, die ergeben, daß sie ohne Bedeutung ist. Die Schwägerin des Angeklagten hatte ihr einjähriges Kind zum vereinbarten Treffpunkt mitgebracht. In ihrer Obhut blieb es, Während der Angeklagte die Abtreibungshandlung vornahm, war das Kind in einem Nebenzimmer. Es ist nicht zu ersehen, welcher das Maß der Schuld nmitbestimmende Vorwurf dem Angeklagten aus diesen Umständen gemacht werden kann.

d) Das tatbestandsmäßige Unrecht der Aussetzung einer hilfslosen Person liegt in der nit der Tathandlung herbeigeführten, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr für das Tatopfer, Ihre nochmalige Berlicksichtigung bei der Strafzumessung verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein solcher Verstoß ist der Strafkamner unterlaufen, Zwar sagt sie, die Aussetzung sei für das Kind "besonders gefährlich" gewesen. Aber die nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten über die von ihm gesehene und bei der Tatausführung bedachte Chance für die Rettung des Kindes, die sich alsbald verwirklichte (S, 6/7 des Urteils vom 3. Juli 1973; S, 14 des Urteils vom 12, Juni 1975), entkräften die Annahme, daß der Angeklagte das Kind in besonders gefahrdrohender Weise aussetzte, Infolgedessen verdeckt diese Annahme eine unzulässige Doppelverwertung.

3. Auf den beanstandeten Zumessungserwägungen beruht das angefochtene Urteil, weil nicht ausgeschlossen werden

kann, daß sie das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten

beeinflußt haben.

Pfeiffer Loesdau Woesner Herdegen

Pikart