Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 11.06.1975 – 2 StR 202/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 202/75 BESCHLUSS WE EFE

in der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Klaus 8 EEE

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in anderer Sache,

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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch die Ausführungen der Revision gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Dieser war jedoch aus einem anderen Grunde aufzuheben. Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung aus: "Ebenso mußten sich die über die Rückfallvoraussetzung hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten straferhöhend auswirken, die auf den Angeklagten offensichtlich ohne nachhaltigen Eindruck geblieben sind."

(UA Bl. 16). Außer den Strafen, die den Rückfall begründen, sind gegen den Angeklagten jedoch nur zwei Strafen

- darunter die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts in Bremen vom 17. Juli 1972 - ausgespro-

chen worden, nachdem er die jetzt abgeurteilten Taten begangen hatte. Zur Zeit der Tatbegehung konnten diese

' späteren Strafen noch keinen nachhaltigen Eindruck auf

den Angeklagten gemacht haben. Sie durften daher nicht

mit dieser Begründung straferschwerend berücksichtigt werden.

Willms Kirchhof Müller

Meyer Buddenberg