Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.06.1975 – 5 StR 255/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r
5 Sth 255/75 b 2 MG TE “
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen den Stadtoberamtsrat Robert K (EB aus HE . geboren am EMMEN 1930 in Nm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Juni 1975 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg - II.(Große) Strafkammer als Schwurgericht - vom 13.Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, wie folgt begründet:
"Die allgemeine Sachrüge greift durch, weil das Urteil einen unlösbaren Widerspruch enthält, auf dem die Verneinung einer Schuldunfähigkeit i.S. des § 20 StGB beruhen kann. Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung von der (nur verminderten) Schuldfähigkeit des Angeklagten u.a. darauf, daß bei ihm keine wesentlichen Erinnerungslücken vorliegen (UA S.31). Dies aber verträgt sich nicht damit, daß das Schwurgericht in anderem Zusammenhang von der unwiderlegten Behauptung des Angeklagten ausgeht, sich nicht an den Erdrosselungsvorgang erinnern zu können (UA S.21-22). Da diese
Erinnerungslosigkeit den eigentlichen Kern des
Tatgeschehens betrifft, kann sie nicht als unwesentliche Erinnerungslücke gelten.".
Den tritt der Senat bei.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte
eine