Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 27.05.1975 – 5 StR 115/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Neachschiüpewerk: ja
SL TO- R DOSE: ‚a
§ 66 Abs.1 Ir.1 StGB
Bine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGCG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Nr.1 Stc$ nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte,
BGH, Urt. vo 27. Hai 1975 - 5 StR 115/75 - LG Lübeck
I
5_ StR _ 115/75
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Klaus-Dieter 5 EN aus IE, dort geboren am EEE >51,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 27.Mai 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof,.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof.Dr EEE au: SEEN
als Verteidiger,
Justizangestellte (EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstells,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck von 4,November 1974 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
No 2V]
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und einer Woche verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Nichtanwendung des & h2e StGB aF. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es meint, daß die von ihm festgestellten Vorverurteilungen nicht die Voraussetzungen des § 42e Abs.1 Nr.1 StGB ar erfüllen. Danach ist der Angeklagte durch das Jugendschöffengericht Lübeck am 7,November 1969 wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Notzucht, gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Kurz darauf beging er erneut eine gleichartige Straftat und ist deswegen von demselben Gericht am 17.April 1970 wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Unzucht unter Einbeziehung der zuvor angeführten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die er bis zum 20. Juli 1971 teilweise verbüßt hat. Im Oktober 1971 verübte er weitere Sexualstraftaten. Das Jugendschöffengericht Lübeck hat ihn deshalb am 7.Dezember 1971 wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und anderen Delikten sowie wegen versuchter Notzucht zu einen Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Diese Strafe sowie den Rest der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 17.April 1969 hat der Angeklagte verbüßt, bevor er die in diesem Verfahren abgeurteilte Straftat begangen hat.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß bei dem Angeklagten die förmlichen Voraussetzungen des § 42e Abs.1 Mr.1 StGB af, der mit 8 66 Abs.
Sy
Nr.1 StGB nF übereinstimmt, nicht gegeben sind. Fz ist zwar allgemein anerkannt, daß auch eine Jugendstrafe nis "Freiheitsstrafe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen
ist. Bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verlangt, daß wenigstens eine der RFinzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht
(BGHSt 24,243; BGH NJW 1972,1869). Das ist auch dann der Fall, wenn mehrere oder alle Taten, die mit der Gesamtfreiheitsstrafe abgeurteilt worden sind, den Charakter
von "Symptomtaten" haben (BGHSt 24,345,347). Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn zu den Vorverurteilungen eine, mehrere, oder, wie hier, ausschließlich Jugendstrafen zehören, bei denen mehrere Straftaten nach § 31 Abs.1 oder 2 JGG mit einer einheitlichen Jugendstrafe geahndet worden sind (BGHSt 24,245,2475; BGH NW 1972,1869,1870). Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, daß sie im gleichen Sinne beantwortet werden muß. Daß der Tatrichter bei der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe das Gewicht der einzelnen Straftat nicht in Gestalt einer Einzelstrafe ausweisen muß und die Einheitsstrafe sich deshalb nicht ohne weiteres in ihre Binzelbestandteile auflösen läßt, kann eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht rechtfertigen, Einmal kann die tatsächliche Unsicherheit, wie eine Einzeltat geahndet worden wäre, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Zum anderen können an das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung bei einen frühkriminellen Hangtäter nicht weniger strenge Anforderungen gestellt werden als bei einem Täter, der erst im Erwachsenenalter seinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat erkennen lassen. Aber auch der ausschließliche Erziehungscharakter der einheitlichen Jugendstrafe bietet keine Rechtfertigung dafür, sie hei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung anders zu behandeln als die Gesamtfreiheitsstrafe des
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Erwachsenenstrafrechts. Zwar kann es aus erzieherischen Gründen je nach der Persönlichkeit des Täters zweckmäßig sein, eine schwerwiegende Straftat verhältnismäßig gering und eine weniger gewichtige Straftat mit einer längeren Jugendstrafe zu ahnden. Welches Gewicht ihr im Rahmen der einheitlichen Jugendstrafe freilich zukommt, kann später stets nur im Einzelfall anhand der Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung geprüft werden. Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt deshalb die Voraussetzungen des § 42e Abs.1 Nr.1 StGB aF (§ 66 Abs.1 Nr.1 StGB nF) nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre,
Die Befürchtung des Generalbundesanwalts, der Tatrichter würde praktisch vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt werden, wollte man von ihm verlangen, aus der Nachschau in "hypothetischer Prüfung" festzustellen, ob schon für eine der zusammengefaßt geahndeten Einzeltaten auf eine Jugsendstrafe von einem Jahr oder mehr erkannt worden wäre, sofern sie als Einzeltat abgeurteilt worden wäre, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Bei der Kinbeziehung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten, aber noch nicht voll verbüßten Straftat nach § 31 Abs.2 JCG steht fest, wie der Tatrichter des Vorverfahrers diese Tat bewertet hat. Aber auch bei einer Fallgestaltung, wie sie das Landgericht hier bei der zweiten Vorverurteilung festgestellt hat, kann der Tatrichter ohne große Schwierigkeiten das Gewicht einzelner Straftaten und die Höhe der bei ihr verwirkten Jugendstrafe im nachhinein feststellen, In anderen Fällen werden sich aus der Anzahl der Straftaten, ihrer Bewertung in den Strafzumessungserwägungen und aus der Höhe der einheitlichen Strafe ebenfalls sichere Feststellungen treffen lassen. Der Senat verkennt allerdings nicht, daß sich in zahlreichen anderen Fällen sölche Nrchnrüfunssröglichkeiten nicht erschen. indessen
muß das hingenommen werden. Turch die lieufossuns fer
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Vorschriften über die Anordnung der Sicherungsveriwahrunr sollte srreicht werden, daß die Anwendung dieser Nlaßregel auf Fälle wirklich schwerer Kriminalität beschränkt und ihr Charakter als äußerstes Hittel der Strafrechtspflege herausgehoben wird (BGHSt 24,243,245). Daß sich das besonders bei Vorverurteilungen aus dem Bereich des Jugendstrafrechts auswirkt, ist ein Umstand, der im Hinblick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung dieser Maßregel gegenüber jungen Hangtätern vertretbar ist.
Feststellungen in der angeführten Art hat das Landgericht hier bei der ersten und der dritten Vorverurteilung nicht treffen können. Die Revision mußte deshalb erfolglos
bleiben. Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrnann Horstkotte >