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BGH Urteil vom 27.05.1975 – 1 StR 117/75

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 117/75 URTEIL ırit.735 in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Meister Dietmar B MB aus Rei ü. Pe, geboren am EM» 1941 in Kuummuzuimp/ OD

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten BEEEB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 11. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall I 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

1.) die Nachholung einer Entscheidung darüber, ob der Angeklagte im Falle I 13 der Urteilsgründe auch wegen Hehlerei zu verurteilen ist, angeordnet;

IWF

2.) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung und zur angeordneten Nachholung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BeiD wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Begünstigung, sowie wegen Anstiftung zum Diebstehl zur Gesamtstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls mit ihrer Sachrüge durch.

I. Revision de eklagten

4.) Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Maßgebend für das Revisionsgericht sind die tatsächlichen Feststellungen im Urteil. Sie können nicht durch Hinweise

auf die protokollierten Angaben des Angeklagten in Frage gestellt werden. Damit ist den Verfahrensrügen der Boden entzogen.

2.) Sachrüge

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall I 4 der Urteilsgründe) wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte ein gestohlenes Kraftfahrzeug auf Veranlassung der Ehefrau des Diebes versteckt und später in seine Werkstätte gebracht.

Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei durch das Abholen und das Verbringen des Fahrzeugs in Sicherheit erfüllt sein sollen. Für ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Rothenberger ist nichts dargetan.

b) Die Gewerbsmäßigkeit hat der Tatrichter in der Anstiftung des US-Angehörigen MED zu Diebstählen von Kraftfahrzeugen gesehen, ohne daß diese Anstiftung auf einen Fell beschränkt gewesen sei. Nach den Feststellungen wurde ME im Dezember 1971 angestiftet (Fall I 13). Des Urteil ergibt jedoch keine genaue Angabe des Zeitpunktes des (angeblichen) gewerbsmäßigen Handelns; der Angeklagte wurde "einige Zeit" nach dem 7. Oktober 1971 in dieser Sache erstmals durch Verstecken des Fahrzeugs tätig. Die Anstiftung zum Diebstahl kann daher nicht zur Begründung eines gewerbsmäßigen Handelns herangezogen werden.

c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei macht

auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die im Falle I 13 unterlassene Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt, ist begründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das am 30. Januar 1972 von dem Amerikaner Mes gestohlene Fahrzeug zur Weiterverwertung übernommen; er hatte MeIiB zu dieser Tat angestiftet. In dieser Handlung liegt neben der Anstiftung auch eine Sachhehlerei; dies hat die Strafkammer, worauf sie selbst in den Urteilsgründen (UA S. 47) hinweist, übersehen. Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ist somit nicht erschöpfend gewürdigt worden.

Das Revisionsgericht sieht sich jedoch nicht in der Lage, den Schuldspruch selbst entsprechend zu ergänzen; dem steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen. Die Revision strebt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei an. Einer Aufhebung der tatsächlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, da die Hehlerei gegenüber der Anstiftung zum Diebstahl und der Urkundenfälschung ein selbständiges Delikt ist (vgl. BGHSt 7, 134; 22, 206). Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit können ergänzende Feststellungen getroffen werden, die sich mit den bisherigen Feststellungen zum Falle I 13 nicht in Widerspruch setzen müssen.

7.6

-6-

Fall einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger

Für den sich insoweit nur um

Hehlerei bleibt zu beachten, daß es ein Vergehen handelt.

Pfeiffer Mösl Woesner zipfel Herdegen