Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 21.05.1975 – 2 StR 171/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 171/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Klaus S ui» aus OMEEEEEEED-R >, geboren an GEHE 1956 in Sm,

wegen Untreue

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. November 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Grün d. e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch. Das Landgericht berücksichtigt hier zum Nachteil des Angeklagten "die in § 266 St@B enthaltene zweifache Strafandrohung". Diese Erwägung kann nicht tragen, weil seit dem 1. Januar 1975 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr

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zwingend vorgeschrieben ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller RiBGH Baumgarten ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Wwillms