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BGH Beschluss vom 21.05.1975 – 2 StR 162/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 162/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann lians-Jürgen | EB aus Fe /Nam, dort geboren an mE» 1955,

wegen Betrugs

Der ?. Stratsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975 beschlossen:

I. Auf Antrags des Angeklagten wird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts in Frankfurt au Hain vom 18. September 1974 aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in “rankfurt am

Main vor 15. November 1%75

a) im Schuldspruch dahin geändert, da» der Angeklagte des Beiruges in einem Falle schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 549 Abs. 2 bis A StPO).

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Gründe§

1. Der die Revision wegen Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist verwerfende Beschluß des Landgerichts mus auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. StPO) aufgehoben werden, weil die Revisionsbegründung fristgemäss am 28. Närz 1974 eingegangen ist.

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2. Nach den !eststellungen beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten daraut, den Abschluövertreter mit der Werbung von Kunden zu beauftragen und ihn zu diesem sweck mii vorsätzlich falschen Informationen zu versehen, Da dieses Verhalten des Angeklagten im Ergebnis alle fünf betrügerischen Vertragsabschlüsse ermöglichte, sind diese in seiner Person zur lateinheit zusammengefaßt, obwohl bei dem Abschlußvertreter selbständige Handlungen vorliegen; denn das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrages auch dann selbständig zu bewerten, wenn Täterschaft oder Nittäterschaft anzunehmen ist (RGSt 76, 353, 5358; BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 259/62 -, Urteil vom 24. November 1967 - 2 StR 231/67 -). Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung des Stralausspruchs zur Tolge.

5. Sonst hat die liachprüfung aufgrund der ltevisionsrechtfertisung keinen Rechtsfehler ergeben.

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3 wird aber zu prütlen sein, ob mit den durch die Urteile des Amtsserichta in München vom 15, Juni 1972 und des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 2. November 1970 ausgesprochenen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist,

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