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BGH Urteil vom 15.05.1975 – 4 StR 157/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 157/75 | URTEIL 155:75

in der Strafsache

gegen

Lothar Anton KB zu: Te —- TEE zeboren am u 1942 in Ho csse,

wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht

nD

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof

Mayr

Dr.Dr. Spiegel Hürxthal

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEEN

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter IM in ier Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom

2, Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

- 3 - Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau

zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht zu einem Jahr und drei

_ Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Zeugen Hei und BE, die der Mittäterschaft an der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat beschuldigt werden und gegen die deswegen ein Strafverfahren beim Schöffengericht Pirmasens anhängig war, haben in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gemäß § 55 StPO die Aussage verweigert, nachdem sie in einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung von 26. März 1974 zur Sache ausgesagt hatten. Das Landgericht hat die Niederschrift über die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung dieser Zeugen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. März 1974 verlesen. Die der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Feststellungen stützen sich wesentlich auf die verlesene Niederschrift.

Der Verteidiger hat u. a. beantragt, den Staatsanwalt Städler und die Richterin CB “ie an der

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Hauptverhandlung vom 26..März 1974 mitgewirkt hatten, als Zeugen zu vernehmen zum Beweise,

"daß die Zeugen Bund Hemmim bei ihrer Vernehmung .... am 26, 3.

1974 nicht zum Ausdruck gebracht haben, daß der Angeklagte nach der Weigerung der Zeugin Con noch Gewalt angewendet hat in sexueller Hinsicht, sondern ihr nur den Mund zugehalten hat, damit die Nachbarn nichts hörten und um sie dabei zu beruhigen, und daß das Protokoll nicht den zeitlichen Ablauf der von den Zeugen bekundeten Tatsachen erkennen läßt."

Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Durch die Ablehnung des Beweisamtrages ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt; denn die Tatsachen, die hier bewiesen werden sollten, sind für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß Frau CMlBnit seinen Zärtlichkeiten zunächst einverstanden gewesen sei, daß sie sich erst widersetzt habe, nachdem auch Bin das Zimmer gestiegen war, und außerdem,daß der Beklagte erst dann und nur zu dem Zweck Gewalt angewendet habe, um Frau Col am Schreien zu hindern. Diese Einlassung hält das Landgericht auch und vor allem auf Grund des In-

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halts der Niederschrift über die früheren Aussagen von BR und Hop für widerlegt. Durch die abgelehnte Beweiserhebung sollte nun offensichtlich bewiesen werden, daß die verlesene Niederschrift den Inhalt dieser Aussagen nicht zutreffend wiedergebe, insbesondere was die Zeitfolge der einzelnen Ereignisse betrifft. Wären die Beweisbehauptungen bestätigt worden, so wäre das Landgericht möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt. Daß es den Inhalt der Aussagen Bf und Hei in der Hauptverhandlung vom 24. März 1974 als solchen für bedeutungsvoll gehalten hat, ergibt sich daraus, daß es die Niederschrift verlesen hat. Seine Ansicht, das Beweisangebot des Verteidigers sei für die Entscheidung bedeutungslos, kann daher nur darauf beruhen, daß es den Sinn des Beweisamtrags verkannt hat,

Das Urteil muß wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen ankommt.

Es sei jedoch bemerkt, daß Niederschriften über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen in einer Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 2 StPO a.F.), deren Verlesung an sich zulässig ist (BGHSt 24, 183), nur mit Vorsicht als Grundlage für tatsächliche Feststellungen verwendet werden sollten. Das Land-

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gericht wird ferner nochmals versuchen müssen, Frau Co zur Hauptverhandlung zu laden oder sie wenigstens im Wege der Rechtshilfe durch

einen italienischen Richter vernehmen zu lassen.

Schmidt Mayr Spiegel

Hürxthal Knoblich