Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 14.05.1975 – 2 StR 71/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

OJ9

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 71/75 BESCHLUSS

+

022

in der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Axel Walter F EEE :.: : En - VO, ort geboren arı EEE 1951,

wegen räuberischer Erpressung

- DD.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 21. August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen auf S. 3 UA planten der Angeklagte und sein Mittäter, "vor der Tür des im Obergeschoß gelegenen Kundenraums zu warten, bis der Zweigstellenleiter, der die Zweigstelle als letzter zu verlassen pflegte, herauskäme, und ihn wieder mit hinein zu nehmen". Daran hielt sich der Angeklagte. Gleichwohl legt ihm die Strafkammer straferschwerend zur Last, "daß räuberische Erpressungen gegenüber Kreditinstituten im Hinblick auf die Häufigkeit solcher Taten und darauf, daß bei solchen Taten oft Lagen für die Täter eintreten, welche sie nur mit Geiselnahmen oder sonstigen Gefährdungen unbeteiligter Bankkunden lösen zu können glauben, grundsätzlich eine allgemein abschreckende Strafe erfordern". Gegen

- 3.

diese Krwägung bestehen durchpreilende Bedenken. Zwar durlte die Straliksnmer hier den Gedanken der Generalprävention verwerten, soweit die Häufigkeit von Banküberfällen in Frage steht. Ihre Ausführungen begründen indessen den Verdacht, daß sie darüber hinaus dem Angexklagten auch die bei Banküberfällen regelmäßig denkbare Gefährdung von Bankkunden strafschärfend zur last legt. Das aber ist nicht gerechtfertigt: Der Angeklagte wollte, wie sein mit Erfolg durchgeführter Plan zeigt, von vornherein nur gegen den nach Schalterschluß allein zurückgebliebenen Zweigstellenleiter vorgehen. Die Gefährdung von Bankkunden war damit ausgeschlossen und kann deshalb die Strafhöhe nicht nachteilig beeinflussen,

Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer