Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 14.05.1975 – 2 StR 632/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 632/74 BESCHLUSS 1.175
in der Strafsache
gegen
den Taxifahrer Friedrich KB aus Te /VE , dort geboren am EB 1325,
wegen Bandendiebstahls u.a.
(Fl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung und einer Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat in den Hehlereifällen auf Einzelstrafen von je einem Jahr erkannt. Das war damals die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens. Jetzt beträgt die Mindeststrafe auf Grund des EGStGB vom 2. März 1974 nur noch sechs Monate. Das ist nach 8 354 a StPO zu beachten. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage des neuen Strafrahmens auf geringere Einzelstrafen in den Hehlereifällen erkannt
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hätte und daß die bisherige Bemessung der Einzelstrafen in den Hehlereifällen auch die beiden weiteren Einzelstrafen beeinflußt hat. Der Senat hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf.
Schumacher Willms Müller
Baumgarten Meyer