Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 30.04.1975 – 2 StR 475/74

2. Strafsenat

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ss

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 475/74 BESCHLUSS

1.

FE

in der Strafsache

gegen

den Kohlenhändler und Transportunternehner Paul A aus Ün- Po, seboren ar Cru 1930 in Sam,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

. den Rohrleger Erich Bernhard Walter WWW aus HE,

Kreis Hop. geboren am ee 1930 in Cu (Nap-

WE), zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1975 beschlossen:

1. Der Beschluß des Senats vom 10. April 1975 wird dahin berichtigt, daß es sich bei dem von den Beschwerdeführern mit der Revision angefochtenen Urteil um das des Landgerichts in Aachen vom 8. August 1973 handelt.

2. Im übrigen wird der Beschluß des Senats aufrechterhalten.

Gründe§

Versehentlich war in dem bezeichneten Beschluß des Senats als Datum des angefochtenen Urteils der 8, August 1974 angegeben; in Wirklichkeit handelt es sich um die Entscheidung vom 8. August 1973. Der Senat hat dies nunmehr berichtigt.

Ferner war übersehen worden, daß der Vorsitzende des Senats Rechtsanwalt Be mitgeteilt hatte, daß der Senat über das Rechtsmittel nicht vor dem 16. April 1975 entscheiden werde. Diesem Schreiben waren Abschriften der Revisionsgegenerklärung sowie von dienstlichen Äußerungen beigefügt. Nach einem Vermerk der Kanzlei der Staatsanwaltschaft Aachen waren die Schriftstücke bereits am 6. März 1975 an den Verteidiger gesandt worden. Jedoch hatten sie ihn offenbar nicht erreicht. In einem am 14. April 1975 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt WB zu jenen Schriftstücken Stellung genommen.

Der Senat mußte nunmehr erneut sachlich entscheiden, Daran war er durch seinen Beschluß vom 10. April 1975 nicht gehindert. § 33 a StPO ermöglicht hier die Durchführung eines Nachverfahrens (vgl. BVerfGE 33, 192, 194). Die erneute Prüfung hat jedoch zu keinem von der bisherigen Entscheidung abweichenden Ergebnis geführt.

Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer