Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 23.04.1975 – 2 StR 93/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 93/75 BESCHLUSS ENT
in der Strafsache
gegen
den Malermeister Anton Josef Km» aus Lew, geboren am EEE 1937 in St. SCHERE /CSSR,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
En,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
9. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge dringt durch.
Wenn bei Sittlichkeitsdelikten die Verurteilung allein auf die Aussage des minderjährigen Opfers gestützt werden soll, drängt sich die Heranziehung aller für die Prüfung der Glaubwürdigkeit geeigneten Beweismittel auf. Die Strafkammer hätte deshalb Ursula SB, welcher die Stieftochter nach ihrer Aussage das Verhalten des Angeklagten schon zu einem frühen Zeitpunkt erzählt haben soll, als Zeugin
hören müssen. Das Unterlassen der Vernehmung war ein Ver. fahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Baumgarten