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BGH Urteil vom 23.04.1975 – 2 StR 505/74

2. Strafsenat

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083

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 505/74 URTEIL 13W. 78

in der Strafsache gegen

den Schrotthändler Wilhelm HE aus KW, geboren am

GE 1940 in Kamille,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1975 in der Sitzung vom 23. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten H@ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 13. Juli 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

L-

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Hab wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine

mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat keinen Erfolg. |

Die Taten stellen sich schon deswegen als schwerer Raub dar, weil in beiden Fällen das Opfer mit einem Messer bedroht wurde (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975). Die gleichzeitige Kennzeichnung der Tat als Stra-Benraub kommt in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck und hat sich nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese bestehen bleiben könnte, wozu der Senat neigt (vgl. Vorlagebeschluß vom heutigen

Tage in dem Verfahren gegen die Mitangeklagten Reiner und Held).

Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten