Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 16.04.1975 – 2 StR 109/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fl
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 109/75 BESCHLUSS AbV. 75
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Paolino DB EB, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 19.1 ir To / SCHERE /Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, ; mit den Feststellungen aufgehoben und die | Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten { des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
/ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieser Verurteilung.
1. Zu dem ersten Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte Lederbekleidungen, die aus zwei verschiedenen Einbruchsdiebstählen stammten, sowie Fotoartikel, die bei einem weiteren derartigen Diebstahl erbeutet worden waren, in Kenntnis der Vortaten ankaufte, um sie mit Gewinn zu veräußern. Während in der Anklage insoweit von drei selbständigen Taten ausgegangen worden war, ist das Landge-
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richt zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht ausschließen, daß das Diebesgut aus diesen drei Vortaten bei ein und derselben Gelegenheit vom Angeklagten erworben worden sei, so daß hier nur ein Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei vorliege (S. 7 UA). Gegen die Arınahme einer einzigen Handlung bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Jedoch beruht die Einbeziehung des Ankaufs der Fotogegenstände in diese Tat auf einem Rechtsfehler. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, soweit dem AngeklagtanHehlerei bezüglich der Fotosachen zur Last gelegt worden war. Diese Entscheidung wäre für das Urteil nur dann ohne Bedeutung, wenn die Strafkammer es als erwiesen erachtet hätte, daß der geschichtliche Vorgang, der den Gegenstand der Urteilsfindung bildete,auch den Erwerb der Fotogeräte umfaßte. Da das Landgericht eine solche Überzeugung aber nicht gewonnen hat, hätte es von der für den Angeklagten günstigsten Tatsachengestaltung ausgehen, d.h. hier den Erwerb der Fotoartikel als selbständige Handlung werten und das Verfahren insoweit mangels der Prozeßvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses einstellen müssen.
2. Die Verurteilung in dem ersten vom Landgericht angenommenen Hehlereifall kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen auf S. 2 UA ließ der Angeklagte die Lederbekleidungsstücke bei dem Mitangeklagten Sem lagern, der in einem neben seinem Zimmer gelegenen Raum wohnt. Semmm hat sich eingelassen, sechs Tage vor seiner Festnahme hätten ihn zwei Männer namens IGEEMP und Sp, die er Monate vorher bei dem Angeklagten Be kennengelernt habe, aufgesucht und gefragt,
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ob sie für vier bis fünf Tage einen Koffer bei ihm lassen könnten; dabei sei von ihnen erwähnt worden, sie hätten den Koffer Beim geben wollen, dieser sei aber nicht da; am späten Abend des folgenden Tages hätten sie einen Koffer und ein in eine Wolldecke gewickeltes Bündel gebracht, in denen sich die bei ihm sichergestellten Lederwaren befunden hätten; über die Herkunft der Sachen habe er sich keine Gedanken gemacht. Das Landgericht hat die Einlassung des Mitangeklagten Sanna als nicht widerlegt angesehen (S. 3 £, 7 UA). Danach ergibt sich aber ein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen. Nach den Angaben des Mitangeklagten SEE, auf denen sein Freispruch beruht, sind die Lederwaren von ihm für I und Sp@ aufbewahrt worden. Bei einer solchen Sachlage hätte der Angeklagte Bew keine Verfügungsgewalt an ihnen erlangt. Demgegenüber besaß er nach den Feststellungen, welche die Strafkammer seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, diese Gewalt. Auch wegen des somit vorliegenden Widerspruchs kann die Verurteilung in dem ersten vom Landgericht angenommenen Fall keinen Bestand haben.
Auf die Frage, ob der Umfang der in diesem Fall gehehlten Ware von der Strafkammer genügend bestimmt worden ist, braucht nicht eingegangen zu werden.
3. Die Verurteilung in dem zweiten Fall muß schon deshalb aufgehoben werden, weil im Urteil Angaben über die Zahl der vom Angeklagten Bam gehehlten Uhrwerke fehlen und damit der Umfang der Tat nicht bestimmt ist. Den Feststellungen 1äßt sich insoweit lediglich entnehmen, daß von dem gestohlenen Gut 21 Uhrwerke im Zimmer dieses Angeklagten sichergestellt wurden. Ob er ursprünglich mehr beses-
sen oder nur diese erworben hat, bleibt unklar. Abgesehen von diesem Mangel könnte das Urteil hinsichtlich des zweiten Falles aber auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil fraglich erscheint, ob dem Landgericht bereits die Besonderheiten dieser Tat allein zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausgereicht hätten. Denn die Strafkammer hat das Vorliegen dieses Merkmals unter anderem aus der Menge und dem Wert der gesamten gehehlten Waren geschlossen.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg x