Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 13.04.1975 – 2 StR 116/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 Stk 116/75 BESCHLUSS AXYE
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans-Joachim V ib aus Dem , seboren am ED 945 in Drei,
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenatl des Dundesserichtshois hat am
13. April 1975 gemaß % 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die kteviısion des Ängexlagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1974 mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
vründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei
zu einer Geldstrafe von 3 600,-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge äürfolg.
Die Strafkammer hat die innere latseite der liehlerei auf Grund der Deweisregel des % 259 StGB al festgesteilt, wonach der Beschwerdeführer den Umständen des Ankaufs nach eine ssrafbare Vortat habe annehnen müssen (UA El. 11, 12). Niese Beweisregel ist in § 259 StGB 1975 weggefallen. \iunmehr muß der direkte oder bedinste Vorsatz ohne die Bbeweisregel festgestellt werden. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Kevisionsgericht zu berücksichtigen. Da dem Urteil nicht
sicher su eninehnmen ist, ob die Stratksnmmer anch ohne Anwendung der veweisrerel von Vorsals des Anseklasten überseust war, mußte das Urteil aufsehoben werden.
Schumacher Kirchhof Müller
keyer Buddenberg